Gewerbsmäßige Hehlerei
18.04.2015 14:40
Der Tatbestand der gewerbsmäßigen Hehlerei  aus § 260 Abs. 1 Nr. 1 StGB  bildet eine Qualifikation zum Grundtatbestand der Hehlerei.  Ein Hehler  handelt gewerbsmäßig, wenn er sich aus wiederholter Tatbegehung, eine  dauernde Einnahmequelle von einigem Umfang verschaffen will. Der  Qualifikationstatbestand stimmt insoweit mit dem zum Regelbeispiel des  gewerbsmäßigen Diebstahls (§ 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 StGB) überein. 
Eine weitere Qualifikation bildet der Tatbestand der Bandenhehlerei aus § 260 Abs. 1 Nr. 2 StGB. Eine Bande liegt in dem Zusammenschluss von mindestens drei Personen zur fortgesetzten Begehung mehrerer selbstständiger, im Einzelnen noch ungewissen Taten iSd § 259 StGB. Auch diese Qualifikation ist an die Qualifikation des Bandendiebstahls gem. § 244 Abs. 1 Nr. 2, 244a StGB angepasst.
Eine weitere Qualifikation bildet der Tatbestand der Bandenhehlerei aus § 260 Abs. 1 Nr. 2 StGB. Eine Bande liegt in dem Zusammenschluss von mindestens drei Personen zur fortgesetzten Begehung mehrerer selbstständiger, im Einzelnen noch ungewissen Taten iSd § 259 StGB. Auch diese Qualifikation ist an die Qualifikation des Bandendiebstahls gem. § 244 Abs. 1 Nr. 2, 244a StGB angepasst.
