Gewerbsmäßige Bandenhehlerei
18/04/2015 14:45
Durch das Gesetz zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität wurde der Qualifikationstatbestand der gewerbsmäßigen Bandenhehlerei eingefügt. § 260a StGB besteht aus einer Kumulation der gewerbs- und bandenmäßigen Hehlerei aus § 260 StGB.
Nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. BGH Beschluss v. 27.11.2012 – Az. 5 StR 377/12) ist eine ungleiche Wahlfeststellung zwischen der gewerbsmäßigen Bandenhehlerei und dem schweren Bandendiebstahl nach § 244a Abs. 2 Nr. 2 StGB möglich.
Nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. BGH Beschluss v. 27.11.2012 – Az. 5 StR 377/12) ist eine ungleiche Wahlfeststellung zwischen der gewerbsmäßigen Bandenhehlerei und dem schweren Bandendiebstahl nach § 244a Abs. 2 Nr. 2 StGB möglich.