Gesundheitsschädigung (§ 223 I Alt. 2 StGB)
Gesundheitsschädigung (§ 223 I Alt. 2 StGB)
Unter einer Gesundheitsschädigung versteht man das Hervorrufen oderSteigern eines - nicht nur unerheblichen - krankhaften (=pathologischen) Zustandes. Krankhaft ist der vom Normalzustand derkörperlichen Funktionen des Opfers nachteilig abweichende Zustand.
Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner
Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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