Gesundheitsschädigung (§ 223 I Alt. 2 StGB)

Gesundheitsschädigung (§ 223 I Alt. 2 StGB)

04.11.2005
beiRechtsanwalt Dirk Streifler - Partner
Unter einer Gesundheitsschädigung versteht man das Hervorrufen oderSteigern eines - nicht nur unerheblichen - krankhaften (=pathologischen) Zustandes. Krankhaft ist der vom Normalzustand derkörperlichen Funktionen des Opfers nachteilig abweichende Zustand.


Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner


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