Geschäftsgrundlage, Störung der ...
15/07/2006 22:24
ist die nachträgliche Änderung von zur Grundlage eines Vertrags gewordener Umstände, bzw. anfängliche, zur Grundlage eines Vertrages gewordene Fehlvorstellungen der Parteien, die nicht in den ausschließlichen Risikobereich einer Partei fällt und so schwerwiegend bzw. wesentlich sind, dass die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen hätten, wenn sie die Änderung vorausgesehen bzw. ihre Fehlvorstellung erkannt hätten (§ 313 BGB).
Wir beraten Sie zu allen Fragen im allgemeinen Zivilrecht und Wirtschaftsrecht.