fehlende Eintragungsabsicht
04/11/2008 10:55
Dies bezeichnet die von Anfang an nicht vorhandene Absicht des Gesellschafters, die GmbH in das Handelsregister eintragen zu lassen. Hier kann also keine Vorgesellschaft entstanden sein, auf die die Regelungen des GmbH-Rechts anwendbar wäre. In einem solchen Fall haften die Gesellschafter unbeschränkt und persönlich.