Falsche Versicherung an Eides statt

18/04/2015 14:04
Wer vor einer zur Abnahme einer Versicherung an Eides Statt zuständigen Behörde eine solche Versicherung falsch abgibt oder unter Berufung auf eine solche Versicherung falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Aufgrund einer falschen Versicherung an Eides Statt macht sich strafbar, wer eine falsche Versicherung an Eides statt (§ 156 Alt. 1 StGB) abgibt oder unter Berufung auf eine solche falsch aussagt (§ 156 Alt. 2 StGB). Besonderer Bedeutung kommt diese Gattung im Zwangsvollstreckungsverfahren zu. Die Versicherung an Eides statt erfolgt in Verfahren oder vor Stellen, bei denen eine Aussage und Eid nicht möglich ist und dient somit als Mittel der Glaubhaftigkeit. Tauglicher Täter kann jeder sein, der vor einer zuständigen Stelle generell eine Versicherung an Eides statt ableisten kann.

I. Tathandlung

Wie auch der Eid bei § 154 StGB muss sich die Versicherung an Eides statt auf eine falsche Aussage beziehen. Sie kann grundsätzlich schriftlich oder mündlich abgegeben werden; eine bestimmte Eidesformel wie bei § 154 StGB ist hier nicht erforderlich. Als zweite Tatvariante fällt die Aussage unter Berufung auf eine zuvor abgegebene eidesstattliche Versicherung unter die Strafbarkeit des § 156 StGB.

II. Adressat der falschen Versicherung an Eides Statt

Die Versicherung an Eides statt muss vor einer staatlichen Stelle abgegeben werden, die zur Abnahme einer solchen Versicherung über den konkreten Verfahrensgegenstand zuständig ist (BGH Urteil v. 29.09.1953 – Az. 1 StR 365/53). Wie auch beim Meineid muss die Stelle dazu befugt sein die Versicherung an Eides statt auch in der speziellen Verfahrensart und in der konkreten Verfahrenssituation abzunehmen.

III. Besonderheiten im Rahmen der Zwangsvollstreckung


Eidesstattliche Versicherungen sind wichtige Beweismittel zur Glaubhaftmachung tatsächlicher Behauptungen im Zivil- und Strafprozess. So hat der Schuldner im Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft ein Verzeichnis seines gegenwärtigen Vermögens vorzulegen und dieses an Eides statt zu versichern (§ 802c Abs. 3 S. 1 ZPO). Falsch ist die Versicherung an Eides Statt, soweit das Verzeichnis aufgrund von Aufnahme als auch Nichtaufnahme von Angaben unvollständig oder unrichtig ist. Da die Beurteilung der Erfolgsaussichten einer Vollstreckung nicht Aufgabe des Schuldners ist, hat er jegliche Vermögenswerte anzugeben (unpfändbare Gegenstände, zurzeit uneinbringliche Forderungen oder aus sonstigen Gründen als wertlos erachtende Gegenstände).

IV. Subjektiver Tatbestand

Der Vorsatz des Täters muss sich bei seiner Versicherung sowohl auf die Falschheit dieser als auch auf die Zuständigkeit der Stelle beziehen, wobei dolus eventualis hierfür genügt. Darüber hinaus muss der Täter Vorsatz darauf haben, dass sich sein Eid auch auf die falsche Versicherung bezieht.