Rechtsbegriff · Redaktion
Factoring
Beitrag von Rechtsanwalt Dirk Streifler
aus der Kanzlei Streifler & Kollegen
Beitrag der Kanzlei

Vertrag über die Abtretung einer oder mehrerer bestimmter Forderungen der einen Partei (Anschlusskunde, Factoringgeber) an die andere Partei (Factor) gegen Zahlung des Wertes der Forderung abzüglich einer Provision (Factoringgebühr).
Das Factoring ist ein wichtiges Instrument zur Schaffung von Liquidität im Unternehmen und beim echten Factoring auch zur Absicherung von Ausfallrisiken, wie z.B. die Insolvenz des Vertragspartners. Ihm kommt daher insbesondere in Krisenzeiten eine enorme Bedeutung zu.
Wir beraten Sie zu allen Fragen des Factoring und zum [Liquiditätsmanagement](artikel/bsp/liquiditaetsmanagement-_154).
Kein amtlicher Text und keine Rechtsberatung im Einzelfall. Maßgeblich ist das Gesetz oder die Entscheidung selbst.
Einschlägige Normen, Rechtsgebiete & Lebenslagen
Leitnormen im Rechtsgebiet
- § 675u BGB · Wer haftet bei einem nicht autorisierten Zahlungsvorgang (z. B. Phishing oder Kartenmissbrauch)?
- § 675v BGB · Wer haftet bei einem nicht autorisierten Zahlungsvorgang (z. B. Phishing oder Kartenmissbrauch)?
- § 498 BGB · Unter welchen Voraussetzungen darf die Bank ein Verbraucherdarlehen wegen Zahlungsverzugs kündigen?
Passende Werkzeuge
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Rechner und Assistenten zu den Rechtsgebieten dieses Beitrags. Sie geben eine erste Orientierung und ersetzen keine Prüfung des Einzelfalls. Der Rechner rechnet mit dem heutigen Rechtsstand; der Text auf dieser Seite kann älter sein.
Zitieren
Factoring, ra.de
Permalink: https://ra.de/lexikon/factoring
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