Erziehungsmaßregeln
originally published: 01/12/2011 13:08 , updated: 11/03/2022 06:48
Hier gibt es zwei Arten von Erziehungsmaßnahmen.
1. Weisungen gemäß § 10 JGG, wobei es sich um Gebote und Verbote handelt, welche die Lebensführung des Jugendlichen regeln und dadurch seine Erziehung fördern und sichern soll.
Der Jugendrichter kann dem Jugendlichen insbesondere auferlegen,
Zu den Konfliktpunkten gehören:
2. Als zweite Alternative der Erziehungsmaßregeln kommt der Erziehungsbeistand gemäß § 12 JGG in Betracht. Diese Maßnahme hat den Zweck, den verurteilten Jugendlichen bzw. Heranwachsenden in seiner sozialen und räumlichen Umgebung zu belassen. Der Erziehungsbeistand wird vom Jugendamt eingesetzt. Voraussetzung zur Anordnung eines Erziehungsbeistands ist das Vorliegen von Entwicklungsproblemen. Ferner, wenn sie dazu geeignet ist, die Verselbständigung des Jugendlichen zu fördern.
IV. Zuchtmittel
Der Begriff „Zuchtmittel“ ist im Gesetz nicht definiert. Mit den Erziehungsmaßregeln besteht insofern eine Übereinstimmung, als das auch Zuchtmittel eine erzieherische Zielsetzung verfolgen. Demnach müssen sie so ausgewählt und bestimmt werden, dass sie positiv auf den Erziehungseffekt wirken (
1. Weisungen gemäß § 10 JGG, wobei es sich um Gebote und Verbote handelt, welche die Lebensführung des Jugendlichen regeln und dadurch seine Erziehung fördern und sichern soll.
Der Jugendrichter kann dem Jugendlichen insbesondere auferlegen,
- Weisungen zu befolgen, die sich auf den Aufenthaltsort beziehen
- bei einer Familie oder in einem Heim zu wohnen (OLG Hamm vom 13. 11. 2003 - 3 Ws 513/039)
- eine Ausbildung oder Arbeitsstelle anzunehmen
- Arbeitsleistungen zu erbringen (BVerfG vom 13.01.1987 - 2 BvR 209/84)
- sich einem Betreuungshelfer zu unterstellen
- an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen
- einen Täter-Opfer-Ausgleich zu erreichen
- den Verkehr mit bestimmten Personen oder den Besuch von Gast- oder Vergnügungsstätten zu unterlassen
- an Verkehrsunterricht teilzunehmen
Zu den Konfliktpunkten gehören:
- Weisungen, die die Glaubens- und Gewissenfreiheit im Sinne von Art. 4 GG berühren z.B. Weisungen zum regelmäßigen Kirchenbesuch, das Recht auf freie Meinungsäußerung gemäß Art. 54 GG oder sie Koalitionsfreiheit gemäß Art. 9 GG z.B. Weisungen, einem bestimmten Verein beizutreten
- Weisungen die die Annahme einer bestimmten Lehre oder Ausbildung anordnen und somit die freie Wahl des Berufes, des Arbeitsplatzes oder der Arbeitsstätte im Sinne von Art.12 GG beeinträchtigen
- Weisungen können zudem in einen Konflikt mit dem Vorrang elterlicher Erziehung im Sinne von Art.6 Abs.1, 2 S.1 GG geraten
2. Als zweite Alternative der Erziehungsmaßregeln kommt der Erziehungsbeistand gemäß § 12 JGG in Betracht. Diese Maßnahme hat den Zweck, den verurteilten Jugendlichen bzw. Heranwachsenden in seiner sozialen und räumlichen Umgebung zu belassen. Der Erziehungsbeistand wird vom Jugendamt eingesetzt. Voraussetzung zur Anordnung eines Erziehungsbeistands ist das Vorliegen von Entwicklungsproblemen. Ferner, wenn sie dazu geeignet ist, die Verselbständigung des Jugendlichen zu fördern.
IV. Zuchtmittel
Der Begriff „Zuchtmittel“ ist im Gesetz nicht definiert. Mit den Erziehungsmaßregeln besteht insofern eine Übereinstimmung, als das auch Zuchtmittel eine erzieherische Zielsetzung verfolgen. Demnach müssen sie so ausgewählt und bestimmt werden, dass sie positiv auf den Erziehungseffekt wirken (