Erlöschen des Vereins
25/05/2009 13:05
Gemäß § 42 S.1 BGB wird der Verein durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöst. Es kann jedoch durch die Vereinssatzung bestimmt werden, dass der Verein im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens als nicht rechtsfähiger Verein fortbesteht (§ 42 S.3).
Außerdem kann der Verein gemäß § 41 BGB durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, wobei zu dem Beschluss eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienen Mitglieder erforderlich ist, soweit die Vereinssatzung nichts anderes bestimmt.
Bei eingetragenen Vereinen ist zusätzlich die Auflösung des Vereins in das Vereinsregister einzutragen (§ 74).
Weitere Informationen zum Vereinsrecht erhalten Sie hier.
Außerdem kann der Verein gemäß § 41 BGB durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, wobei zu dem Beschluss eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienen Mitglieder erforderlich ist, soweit die Vereinssatzung nichts anderes bestimmt.
Bei eingetragenen Vereinen ist zusätzlich die Auflösung des Vereins in das Vereinsregister einzutragen (§ 74).
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