Entziehung der Fahrerlaubnis
21/01/2011 14:39
Durch das Gericht, v.a. bei strafbaren Handlungen, wenn der Täter sich durch die Tat als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat (Einzelheiten in §§ 69, 69a StGB). Bereits vor Verurteilung kann bei dringendem Verdacht die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis durch das Gericht angeordnet werden (§ 111a StPO).