Entziehung der Fahrerlaubnis
Entziehung der Fahrerlaubnis
Durch das Gericht, v.a. bei strafbaren Handlungen, wenn der Täter sich durch die Tat als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat (Einzelheiten in §§ 69, 69a StGB). Bereits vor Verurteilung kann bei dringendem Verdacht die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis durch das Gericht angeordnet werden (§ 111a StPO).
Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner
Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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