Einstweilige Verfügung
16/08/2008 18:09
Der Begriff einstweilige Verfügung bezeichnet eine vorläufige gerichtliche Entscheidung im Eilverfahren, die der Sicherung eines nicht auf Geld gerichteten Anspruchs bis zur entgültigen Entscheidung dient.
Die einstweilige Verfügung ist in den §§ 935-942 ZPO geregelt.
Die einstweilige Verfügung ist in den §§ 935-942 ZPO geregelt.