Eingehungsbetrug
24/05/2007 08:42
Vom Eingehungsbetrug spricht man, wenn bei der Eingehung einer rechtsgeschäftlichen Verpflichtung eine schadensgleiche konkrete Vermögensgefährdung entsteht,etwa weil das Opfer bei einem nicht erfüllungsbereiten oder -fähigen Vertragspartner vorleistungspflichtig ist.
Ein Eingehungsbetrug liegt dagegen nicht vor, wenn sich das Opfer einseitig und ohne Beweisschwierigkeiten vom Vertrag lösen kann, z.B. durch Widerruf bei Haustürgeschäften oder Inanspruchnahme einer »Geld-zurück-Garantie«.
Ein Eingehungsbetrug kann z.B. vorliegen, wenn ein Rechtsratsuchender sich von einem Rechtsanwalt eine Rechtsauskunft einholt, wohl wissend, dass er nicht in der Lage ist, die Rechnung zu bezahlen.