Eidesgleiche Bekräftigungen

Eidesgleiche Bekräftigungen

18.04.2015
beiRechtsanwalt Dirk Streifler - Partner
Dem Eid stehen gleich

1. die den Eid ersetzende Bekräftigung,

2. die Berufung auf einen früheren Eid oder auf eine frühere Bekräftigung.


§ 155 StGB dient der Gleichstellung einer Bekräftigung (Nr. 1) und einer Berufung (Nr. 2) mit dem Eid in den Vorschriften § 154, § 160 und § 161 StGB. Kann eine Person aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid ablegen, kann die Eidesleistung durch eine Bekräftigung bzw. Berufung ersetzt werden. Es handelt sich dabei nicht um einen eigenen Tatbestand, sondern um eine Erweiterung der Vorschrift.

Eingeführt wurde die Norm 1870, um religiösen Gruppen die Möglichkeit zu geben von der allgemeinen religiösen Eidesformel abzuweichen. Hintergrund der der Neugestaltung der Norm von 1974 ist zum großen Teil eine Entscheidung des Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfG, Beschluss v. 11.04.1972 – Az. 2 BvR 75/71), wonach nicht nur eine religiös motivierte Eidesverweigerung, sondern auch eine Verweigerung aus Gewissensgründen von Art. 4 GG geschützt ist.

Bekräftigung

Die einzelnen Prozessordnung stellen für die Vereidigung sowohl eine religiöse als auch eine weltliche Form zu Verfügung (vgl. §§ 57, 64 StPO; §§ 480, 481 ZPO). Ist eine Person aus Glaubens- oder Gewissensgründen nicht in der Lage einen Eid abzulegen, kann die Eidesformel durch eine Bekräftigung in Form eines einfachen „Ja“ ersetzt werden. Dies gilt für alle den Eid ableistende Personen; ausgenommen der allgemeine Sachverständige.

Berufung

Gem. §155 Nr. 2 StGB steht eine Berufung auf einen früheren Eid oder auf eine frühere Bekräftigung dem Eid gleich. Der Gesetzgeber unterscheidet dabei folgende drei Gruppen:

1. die Berufung eines Zeugen, Sachverständigen oder einer Partei auf einen früheren Eid (bzw. Bekräftigung) in derselben Angelegenheit, also in demselben Verfahren (vgl. §§ 67,72 StPO, §§ 398 Abs. 3, 402, 451 ZPO).

2. die Berufung eines allgemein vereidigten Sachverständigen und Dolmetscher auf den von ihm geleisteten Eid (vgl. § 79 Abs. 2 StPO; § 410 Abs. 2 ZPO; Dolmetscher § 189 Abs. 2 GVG).

3. die Berufung eines Beamten gem. § 11 Abs. 1 Nr. 2a StGB auf seinen Diensteid zur Glaubhaftmachung eines Zeugnisverweigerungsrechts (vgl. § 386 Abs. 2 ZPO).



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