Drohende Zahlungsunfähigkeit

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Drohende Zahlungsunfähigkeit

27.12.2011

Gemäß § 18 Abs. 2 InsO droht der Schuldner zahlungsunfähig zu werden, wenn er voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen. Der zu bewertende Prognosezeitraum kann dabei von de

Drohende Zahlungsunfähigkeit

27.12.2011
beiRechtsanwalt Dirk Streifler - Partner
Gemäß § 18 Abs. 2 InsO droht der Schuldner zahlungsunfähig zu werden, wenn er voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen. Der zu bewertende Prognosezeitraum kann dabei von der Fälligkeit der am längsten laufenden Verbindlichkeit bis zu 5 Jahren reichen und berücksichtigt auch nicht zu erwartende Zahlungspflichten.


Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner


Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
EnglischDeutsch

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Gemäß § 18 Abs. 2 InsO droht der Schuldner zahlungsunfähig zu werden, wenn er voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen. Der zu bewertende Prognosezeitraum kann dabei von der Fälligkeit der am längsten laufenden Verbindlichkeit bis zu 5 Jahren reichen und berücksichtigt auch nicht zu erwartende Zahlungspflichten.


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