Drohende Zahlungsunfähigkeit
Drohende Zahlungsunfähigkeit
27.12.2011
Gemäß § 18 Abs. 2 InsO droht der Schuldner zahlungsunfähig zu werden, wenn er voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen. Der zu bewertende Prognosezeitraum kann dabei von de
Drohende Zahlungsunfähigkeit
Gemäß § 18 Abs. 2 InsO droht der Schuldner zahlungsunfähig zu werden, wenn er voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen. Der zu bewertende Prognosezeitraum kann dabei von der Fälligkeit der am längsten laufenden Verbindlichkeit bis zu 5 Jahren reichen und berücksichtigt auch nicht zu erwartende Zahlungspflichten.
Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner
Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
EnglischDeutsch
Drohende Zahlungsunfähigkeit
Gemäß § 18 Abs. 2 InsO droht der Schuldner zahlungsunfähig zu werden, wenn er voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen. Der zu bewertende Prognosezeitraum kann dabei von der Fälligkeit der am längsten laufenden Verbindlichkeit bis zu 5 Jahren reichen und berücksichtigt auch nicht zu erwartende Zahlungspflichten.
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