Differenzhaftung

04/11/2008 11:11
Erreicht der Wert einer Sacheinlage im Zeitpunkt der Anmeldung der GmbH  zur Eintragung in das Handelsregister nicht den Betrag der dafür übernommenen Stammeinlage, hat der Gesellschafter in Höhe des Fehlbetrags eine Einlage gemäß § 9 GmbHG in Geld zu leisten. In dem Fall, dass der Fehlbetrag unentdeckt bleibt und die Gesellschaft eingetragen wird, ist der Gesellschafter seiner Gesellschaft nach § 9 Abs. 1 GmbHG in Höhe des Fehlbetrages zur Leistung der Einlage in Geld verpflichtet (Differenzhaftung).