Dienstvertrag - §§ 611 ff. BGB
Dienstvertrag - §§ 611 ff. BGB
Ein Dienstvertrag ist ein gegenseitiger schuldrechtlicher Vertrag, bei dem der Dienstverpflichtete zur Leistung von vereinbarten Diensten an den Dienstberechtigten und der Dienstberechtigte zur Zahlung der vereinbarten Vergütung an den Dienstverpflichteten verpflichtet ist.
Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner
Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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