Churning

12/04/2007 17:35

Der Begriff stammt aus dem Bereich derVermögensverwaltung. Darunter versteht man ein häufiges Kaufen oder Verkaufenvon Wertpapieren durch den Vermögensverwalter mit dem ausschließlichen bzw.überwiegenden Zweck, dadurch provisionspflichtige Umsätze zu erzielen, ohnedass dieses Handeln der Verwirklichung einer Anlagestrategie im Interesse desVermögensinhabers dienen würde. Das Churning begründet neben den vertraglichenHaftungsansprüchen gegen den Vermögensverwalter auch deliktische Ansprüche aus§ 826 BGB gegen dritte Personen, die nicht selbst Vertragspartner sind und beiden Vertragsverhandlungen nicht beteiligt waren, aber als Vermittler oderGeschäftsführer von Vermittlungsgeschäften aufgetreten sind. Diese Haftung ausDelikt wird insbesondere dann wichtig, wenn wegen der kürzeren VerjährungAnsprüche aus engerer Prospekthaftung nicht mehr geltend gemacht werden können.