Bundesverfassungsgericht
09/07/2008 13:57
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) ist das oberste Organ der deutschen Rechtsprechung und ein selbstständiges Verfassungsorgan mit Sitz in Karlsruhe.
Es besteht aus zwei Senaten zu je acht Richtern (§ 2 Absätze 1 und 2 BVerfGG). Die 16 Richter werden zur Hälfte vom Bundestag, die andere Hälfte vom Bundesrat jeweils mit Zweidrittelmehrheit auf zwölf Jahre gewählt (Art. 94 GG, § 4 Absatz 1 BVerfGG). Eine Wiederwahl ist ausgeschlossen.
Das Bundesverfassungsgericht ist ein allen übrigen Verfassungsorganen gegenüber selbständiger und unabhängiger Gerichtshof des Bundes (§ 1 Abs. 1 BVerfGG). Es entscheidet nur über verfassungsrechtliche Fragen, die ihm ausdrücklich im Grundgesetz zugewiesen sind (Enumerationsprinzip).
Hierzu zählen:
Es besteht aus zwei Senaten zu je acht Richtern (§ 2 Absätze 1 und 2 BVerfGG). Die 16 Richter werden zur Hälfte vom Bundestag, die andere Hälfte vom Bundesrat jeweils mit Zweidrittelmehrheit auf zwölf Jahre gewählt (Art. 94 GG, § 4 Absatz 1 BVerfGG). Eine Wiederwahl ist ausgeschlossen.
Das Bundesverfassungsgericht ist ein allen übrigen Verfassungsorganen gegenüber selbständiger und unabhängiger Gerichtshof des Bundes (§ 1 Abs. 1 BVerfGG). Es entscheidet nur über verfassungsrechtliche Fragen, die ihm ausdrücklich im Grundgesetz zugewiesen sind (Enumerationsprinzip).
Hierzu zählen:
- Verfassungsbeschwerden (Art. 93 Absatz 1 Nr. 4a und 4b GG, §§ 13 Nr. 8a, 90 - 95 BVerfGG) die Vereinbarkeit von Bundes- oder Landesgesetzen mit dem Grundgesetz (Art. 93 Absatz 1 Nr. 2 GG, §§ 13 Nr. 6, 76 - 79 BVerfGG)
- die Verfassungswidrigkeit von Parteien (Art. 21 Absatz 2 GG, §§ 13 Nr. 2, 43 - 47 BVerfGG) die Vereinbarkeit von Landesgesetzen und Bundesgesetzen mit höherrangigem Recht (abstrakte und konkrete Normenkontrolle gemäß Art. 93 Absatz 1 Nr. 2, 100 Absatz 1 GG, § 13 Nrn. 6, 11, §§ 76 - 82a BVerfGG)
- Streitigkeiten zwischen obersten Bundesorganen über die jeweiligen Rechte und Pflichten (Organstreitverfahren gemäß Art. 93 Nr. 1 GG, §§ 13 Nr. 5, 63 - 67 BVerfGG)