Betriebsübergang

Betriebsübergang

03.08.2008
beiRechtsanwalt Dirk Streifler - Partner
Der Betriebsübergang bezeichnet die Übernahme des Betriebes durch einen neuen Inhaber. Ein Übergang liegt nur dann vor, wenn der Übernehmer den ursprünglich verfolgten Zweck oder Teilzweck unter Verwendung der Betriebsmittel im Wesentlichen unverändert fortsetzt, vgl auch § 613a BGB. Nicht ausreichend ist, die bloße Übernahme von Räumlichkeiten.


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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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