Betriebsgefahr

Betriebsgefahr

erstmalig veröffentlicht: 17.03.2009, letzte Fassung: 11.03.2022
beiRechtsanwalt Dirk Streifler - Partner
Betriebsgefahr i.S.d. §§ 7 ff. StVG bezeichnet die erhöhte Gefahr, die von einem maschinell betriebenen Fahrzeug ausgeht. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob die Motorkraft auf das Fahrzeug einwirkt. Die Betriebsgefahr, die von einem Kraftfahrzeug aufgrund seiner Eigenart ausgeht, führt zu einer verschuldensunabhängigen Haftung des Fahrers oder Halters des Kraftfahrzeugs.

Ein Unfallbeteiligter haftet jedoch nicht für die Betriebsgefahr seines Kfz, wenn der Unfall durch einen groben Verkehrsverstoß des Unfallgegners verursacht worden ist.
Falls aber der Unfallhergang nicht aufklärbar ist, so haben sich die Beteiligten, unter Ansatz der jeweiligen Betriebsgefahr, den Unfallschaden hälftig zu teilen.

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