Betriebsbedingte Kündigung
03/08/2008 11:16
Sofern die entsprechenden Normen des Kündigungsschutzgesetz gemäß §§ 1, 23 KSchuG auf ein Arbeitsverhältnis Anwendung finden, so muss die Kündigung eines Arbeitgebers sozial gerechtfertigt sein. Dies ist u.a. dann der Fall, wenn sich der Kündigungsgrund aus betrieblichen Umständen ergibt. In Betracht kommen Einschränkung oder gar Einstellung der Produktion, sonstige Rationalisierungsmaßnahmen aufgrund Umsatzrückganges. Über diesen betrieblichen Kündigungsgrund hat gemäß § 1 Abs. 3 KSchuG eine Sozialauswahl hinsichtlich des zu kündigenden Arbeitnehmers stattzufinden. Berücksichtigungsfähig sind Lebensalter und die wirtschaftliche Situation, wie etwaige Schwerbinderungen des Arbeitnehmers.