Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr
09/04/2015 16:00
Unter Korruption versteht man den „Missbrauch einer Vertrauensstellung in der Funktion eines öffentlichen Amtes, in der Wirtschaft& Politik oder auch im privaten Geschäftsverkehr zugunsten eines anderen, um für sich oder einen Dritten einen materiellen oder immateriellen Vorteil zu erlangen (vgl. Bundeslagebild Korruption 2012, S. 3 [hrsg. vom BKA] ). Im engeren Sinne fallen hierunter die Straftaten gegen den Wettbewerb (sog. Angestelltenkorruption, §§ 298ff. StGB), die Amtsträgerbestechungsdelikte (§§ 331ff. StGB) als auch die Wähler- und Abgeordnetenbestechung (§§ 108b, §§ 298ff. StGB) und die Straftatbestände „Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen“ (§ 298 StGB) und „Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr“ (§ 299 StGB) eingegliedert. Zudem wurden die Amtsträgereigenschaft gem. § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB und die Amtsträgerbestechungsdelikte (§§ 331ff. StGB) neu gestaltet.
Bestechung und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr
Bestechlichkeit § 299 Abs. 1 StGB
Wegen Bestechlichkeit macht sich strafbar, wer als Angestellter oder Beauftragter eines Unternehmens im geschäftlichen Verkehr einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er einen anderen bei dem Bezug von Waren oder Leistungen im Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge. Bei § 299 Abs. 1 StGB handelt es sich um ein sog. Sonderdelikt (vgl. § 28 StGB). Danach kann nur derjenige Täter der Tat sein, der als Angestellter oder Beauftragter eines geschäftlichen Betriebes handelt.
Für die Begehung der passiven Bestechung muss der Täter einen Vorteil fordern, sich-versprechen-lassen oder annahmen. Unter einem Vorteil i.S.d. § 299 StGB ist jede Zuwendung zu verstehen, auf die der Täter keinen Rechtsanspruch hat und die seine oder die wirtschaftliche, rechtliche oder persönliche Lage eines Dritten objektiv verbessert.
Unter einer Bevorzugung ist die sachfremde Entscheidung zwischen zumindest zwei Bewerbern zu verstehen. Es kommt also innerhalb des Wettbewerbes neben einer Besserstellung des Täters oder eines von ihm begünstigten Dritten, auf die er oder der Dritte keinen rechtlichen Anspruch haben zu einer Benachteiligung der Konkurrenten. Die Bevorzugung erfolgt dann in unlauterer Weise, wenn sie nicht auf sachlichen Erwägungen, gemessen am fairen Wettbewerb beruht, sondern aus der Vorteilsgewährung resultiert. Von der unlauteren Bevorzugung ausgenommen bleiben sozialadäquate Aufwendungen wie kleine Aufmerksamkeiten, gängige Werbegeschenke oder eine Einladung zu einem Geschäftsessen.
Bestechung gem. § 299 Abs. 2 StGB
Die Bestechung regelt spiegelbildlich das Anbieten, Gewähren oder Versprechen von Vorteilen. Somit stellt § 299 StGB die Parallele zur Amtsträgerbestechung gem. §§ 331ff. StGB dar. Geschütztes Rechtsgut des § 299 StGB ist die strafwürdige Störung des fairen Wettbewerbssowie die abstrakte Gefahr sachwidriger Entscheidungen. Täter der Bestechung kann im Gegensatz zur Bestechlichkeit nicht nur ein Angestellter oder ein Beauftragter eines Betriebes sein; vielmehr kann Täter jeder sein, der im geschäftlichen Verkehr und zum Zwecke des Wettbewerbs tätig wird.
Die Handlungsmodalitäten der Bestechung, bestehend aus dem Anbieten, Versprechen oder Gewähren eines Vorteils, bilden das Spiegelbild zu denen der passiven Bestechung (Anbieten – Fordern; Sich-versprechen-lassen – versprechen; Gewähren – Annahmen). Sie müssen gegenüber einem Angestellten oder Beauftragten eines geschäftlichen Betriebes und im Gegenzug zur unlauteren Bevorzugung des Täters oder eines Dritten beim Bezug von Waren oder gewerblichen Leistungen erfolgen.
Für die Vollendung der Tat ist nicht erforderlich, dass die Bevorzugung des Täters oder des Dritten eingetreten ist. Vielmehr genügt es, dass der Täter die jeweilige Tathandlung ausgeführt hat.
§ 300 StGB enthält für besonders schwere Fälle des § 299 StGB einen erhöhten Strafrahmen vor (drei Monate bis fünf Jahre). Als benannte Regelbeispiele kommen in Betracht der Vorteil großen Ausmaßes, gewerbsmäßiges Handeln und Handeln als Mitglied einer Bande. Ein unbenannter besonders schwerer Fall kann vorliegen, wenn trotz eines geringen Vorteils der lautere Wettbewerb nachhaltig erschüttert wird.
§ 301 Abs. 1 StGB eröffnet den Strafverfolgungsbehörden die Möglichkeit der Strafverfolgung von Amts wegen in Fällen des öffentlichen Interesses (relatives Antragsdelikt). Antragsberechtigt sind gem. § 301 Abs. 2 StGB neben dem Verletzten auch die in § 8 Abs. 3 Nr. 1, 2 und 4 UWG genannten Personen und Verbände. § 302 StGB ordnet für die Fälle der gewerbsmäßigen Begehung oder dem Handeln als Mitglied einer Bande den Verfall gem.§ 73d StGB an.
Bestechung und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr
Bestechlichkeit § 299 Abs. 1 StGB
Wegen Bestechlichkeit macht sich strafbar, wer als Angestellter oder Beauftragter eines Unternehmens im geschäftlichen Verkehr einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er einen anderen bei dem Bezug von Waren oder Leistungen im Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge. Bei § 299 Abs. 1 StGB handelt es sich um ein sog. Sonderdelikt (vgl. § 28 StGB). Danach kann nur derjenige Täter der Tat sein, der als Angestellter oder Beauftragter eines geschäftlichen Betriebes handelt.
Für die Begehung der passiven Bestechung muss der Täter einen Vorteil fordern, sich-versprechen-lassen oder annahmen. Unter einem Vorteil i.S.d. § 299 StGB ist jede Zuwendung zu verstehen, auf die der Täter keinen Rechtsanspruch hat und die seine oder die wirtschaftliche, rechtliche oder persönliche Lage eines Dritten objektiv verbessert.
Unter einer Bevorzugung ist die sachfremde Entscheidung zwischen zumindest zwei Bewerbern zu verstehen. Es kommt also innerhalb des Wettbewerbes neben einer Besserstellung des Täters oder eines von ihm begünstigten Dritten, auf die er oder der Dritte keinen rechtlichen Anspruch haben zu einer Benachteiligung der Konkurrenten. Die Bevorzugung erfolgt dann in unlauterer Weise, wenn sie nicht auf sachlichen Erwägungen, gemessen am fairen Wettbewerb beruht, sondern aus der Vorteilsgewährung resultiert. Von der unlauteren Bevorzugung ausgenommen bleiben sozialadäquate Aufwendungen wie kleine Aufmerksamkeiten, gängige Werbegeschenke oder eine Einladung zu einem Geschäftsessen.
Bestechung gem. § 299 Abs. 2 StGB
Die Bestechung regelt spiegelbildlich das Anbieten, Gewähren oder Versprechen von Vorteilen. Somit stellt § 299 StGB die Parallele zur Amtsträgerbestechung gem. §§ 331ff. StGB dar. Geschütztes Rechtsgut des § 299 StGB ist die strafwürdige Störung des fairen Wettbewerbssowie die abstrakte Gefahr sachwidriger Entscheidungen. Täter der Bestechung kann im Gegensatz zur Bestechlichkeit nicht nur ein Angestellter oder ein Beauftragter eines Betriebes sein; vielmehr kann Täter jeder sein, der im geschäftlichen Verkehr und zum Zwecke des Wettbewerbs tätig wird.
Die Handlungsmodalitäten der Bestechung, bestehend aus dem Anbieten, Versprechen oder Gewähren eines Vorteils, bilden das Spiegelbild zu denen der passiven Bestechung (Anbieten – Fordern; Sich-versprechen-lassen – versprechen; Gewähren – Annahmen). Sie müssen gegenüber einem Angestellten oder Beauftragten eines geschäftlichen Betriebes und im Gegenzug zur unlauteren Bevorzugung des Täters oder eines Dritten beim Bezug von Waren oder gewerblichen Leistungen erfolgen.
Für die Vollendung der Tat ist nicht erforderlich, dass die Bevorzugung des Täters oder des Dritten eingetreten ist. Vielmehr genügt es, dass der Täter die jeweilige Tathandlung ausgeführt hat.
§ 300 StGB enthält für besonders schwere Fälle des § 299 StGB einen erhöhten Strafrahmen vor (drei Monate bis fünf Jahre). Als benannte Regelbeispiele kommen in Betracht der Vorteil großen Ausmaßes, gewerbsmäßiges Handeln und Handeln als Mitglied einer Bande. Ein unbenannter besonders schwerer Fall kann vorliegen, wenn trotz eines geringen Vorteils der lautere Wettbewerb nachhaltig erschüttert wird.
§ 301 Abs. 1 StGB eröffnet den Strafverfolgungsbehörden die Möglichkeit der Strafverfolgung von Amts wegen in Fällen des öffentlichen Interesses (relatives Antragsdelikt). Antragsberechtigt sind gem. § 301 Abs. 2 StGB neben dem Verletzten auch die in § 8 Abs. 3 Nr. 1, 2 und 4 UWG genannten Personen und Verbände. § 302 StGB ordnet für die Fälle der gewerbsmäßigen Begehung oder dem Handeln als Mitglied einer Bande den Verfall gem.§ 73d StGB an.