Besitz i.S.d. Betäubungsmittelgesetzes
23/11/2011 08:56
Besitzen im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes setzt ein bewusstes tatsächliches Innehaben, ein tatsächliches Herrschaftsverhältnis sowie Besitzwillen und Besitzbewusstsein voraus, die darauf gerichtet sind, die Möglichkeit ungehinderter Einwirkung auf das Betäubungsmittel zu erhalten (BGH Beschluss vom 10.06.2010 - 2 StR 246/10). Ein klassisches Beispiel hierfür sind die Personen mit Vorräten zum Eigenkonsum.