Beschlussfassung beim Verein
25/05/2009 09:58
Gemäß § 32 Abs. 1 S. 1 BGB hat die Mitgliederversammlung über Angelegenheiten zu entscheiden, die nicht vom Vorstand oder einem anderen Vereinsorgan zu besorgen sind. Hierbei entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder durch Beschluss (S. 3). Dies kann jedoch in der Vereinssatzung abweichend geregelt werden.
Gemäß § 32 Abs. 2 BGB ist ein Beschluss auch ohne Mitgliederversammlung gültig, wenn alle Mitglieder dem Beschluss schriftlich zugestimmt haben. Hierbei muss jedes Mitglied seine Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich (§ 126 BGB) oder in elektronischer Form (§ 126a BGB) erklären. Geben bei Beschlussfassungen außerhalb der Mitgliederversammlung einzelne Mitglieder ihre Stimme nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Form ab, kommt nach § 32 Absatz 2 BGB ein wirksamer Beschluss nicht zustande.
Weitere Informationen zum Vereinsrecht erhalten Sie hier.
Gemäß § 32 Abs. 2 BGB ist ein Beschluss auch ohne Mitgliederversammlung gültig, wenn alle Mitglieder dem Beschluss schriftlich zugestimmt haben. Hierbei muss jedes Mitglied seine Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich (§ 126 BGB) oder in elektronischer Form (§ 126a BGB) erklären. Geben bei Beschlussfassungen außerhalb der Mitgliederversammlung einzelne Mitglieder ihre Stimme nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Form ab, kommt nach § 32 Absatz 2 BGB ein wirksamer Beschluss nicht zustande.
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