Berichtigung einer falschen Angabe
18/04/2015 14:18
(1) Das Gericht kann die Strafe wegen Meineids, falscher Versicherung an Eides Statt oder falscher uneidlicher Aussage nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von Strafe absehen, wenn der Täter die falsche Angabe rechtzeitig berichtigt.
(2) Die Berichtigung ist verspätet, wenn sie bei der Entscheidung nicht mehr verwertet werden kann oder aus der Tat ein Nachteil für einen anderen entstanden ist oder wenn schon gegen den Täter eine Anzeige erstattet oder eine Untersuchung eingeleitet worden ist.
(3) Die Berichtigung kann bei der Stelle, der die falsche Angabe gemacht worden ist oder die sie im Verfahren zu prüfen hat, sowie bei einem Gericht, einem Staatsanwalt oder einer Polizeibehörde erfolgen.
§ 158 StGB ermöglicht dem Täter eines Aussagedeliktes trotz Vollendung der Tat einen Rücktritt, in dem er dem Gericht die Möglichkeit einer Strafmilderung oder das Absehen von Strafe für den Fall zuspricht, dass der Täter seine falsche Aussage rechtzeitig berichtigt. Da bis zur Vollendung der Tat ein Rücktritt nach § 24 StGB nach den allgemeinen Grundsätzen möglich ist, begrenzt sich der Anwendungsbereich auf den Zeitpunkt ab Vollendung. Sinn und Zweck der Norm ist die Wahrheitsfindung und somit die Nachteile einer falschen Aussage zu beseitigen. Sie ist dabei weit auszulegen. Im Vergleich zu § 157 StGB ist sie neben den §§ 153, 154 StGB auch auf § 156 StGB und § 161 StGB anwendbar.
Die berichtigende Person kann jeder Täter eines Aussagedelikts sein; neben dem Zeugen und Sachverständigen somit insb. die Partei im Zivilprozess. Darüber hinaus ist die Norm nach herrschender Meinung auf Teilnehmer analog anzuwenden.
Berichtigung
Für die Berichtigung einer Aussage muss der Täter die falsche Aussage in allen nicht vollkommen nebensächlichen Punkten durch eine wahre Aussage ersetzten. Es genügt somit nicht, dass er die falsche Aussage nur widerruft oder sie gar durch eine erneute falsche Aussage ersetzt. Der Täter muss dabei eindeutig zu erkennen geben, dass die frühere Aussage unrichtig ist (vgl. BGH, Urteil vom 23. 8. 1966 – Az. 5 StR 354/66). Steht dem Täter ein Zeugnisverweigerungsrecht zu, genügt es, wenn er von diesem Gebrauch macht. Kann das Gericht die Wahrheit der Berichtigung nicht zweifelsfrei feststellen, so ist der Grundsatz in dubio pro reo und somit § 158 StGB anzuwenden (vgl. BayOLG Urteil v. 14.10.1975 – Az. 6 St 142/75).
Anders als bei § 24 StGB stellt die Freiwilligkeit keine Voraussetzung des § 158 StGB dar. Eine Berichtigung kommt somit selbst dann in Betracht, wenn der Berichtigende seine Berichtigung nur tätigt, um der Aufdeckung seiner Falschaussage zuvor zu kommen.
Rechtzeitigkeit
Eine rechtzeige Berichtigung liegt gem. § 158 Abs. 2 StGB bei fehlender Verwertungsmöglichkeit, bei Eintritt eines Nachteils für einen anderen oder bei einer Anzeige oder Untersuchung gegen den Täter. Sie wird nicht nach dem subjektiven Vorstellungsbild des Täters, sondern aufgrund objektiver Kriterien bestimmt. Für die Rechtzeitigkeit der Berichtigung ist dabei der Zugang bei einer der in Abs. 3 genannten Stellen; nicht hingegen die Kenntnisnahme durch den Leiter oder Sachbearbeiter der jeweiligen Stelle.
Für die Bestimmung der fehlenden Verwertungsmöglichkeit ist auf die instanzabschließende Entscheidung, bei Versicherungen an Eides statt auf die Sachentscheidung abzustellen. Beweis- oder Einstellungsbeschlüsse sind nur Zwischenentscheidungen und stellen somit kein Ende der Verwertungsmöglichkeit dar. Auf die Rechtskraft der Entscheidung kommt es hingegen auch nicht an, wodurch eine in erste Instanz begangene falsche uneidliche Aussage in der Berufungs- oder Revisionsinstanz nicht mehr berichtigt werden kann.
Daneben erfolgt die Berichtigung des Täters nicht mehr rechtzeitig, wenn ein Dritter bereits einen Nachteil erlitten hat. Der Dritte soll dabei vor Beeinträchtigungen seiner Rechte bzw. rechtlich geschützten Interessen, wie z.B. der Erhebung einer Klage oder der Einleitung eines Straf- oder Disziplinarverfahrens, geschützt werden.
Ist es aufgrund der falschen Aussage des Täters bereits zur Anzeige oder zu einer Untersuchung gegen den Täter gekommen, scheidet eine Berichtigung der Aussage aus. Erforderlich ist dabei eine gegen den Täter gerichtete Strafanzeige gem. § 158 StPO. Für eine Untersuchung gegen den Täter ist notwendig, dass die zuständigen Behörden Maßnahmen eingeleitet haben, um ein Strafverfahren gegen ihn herbeizuführen.
Empfangszuständige Stelle
Gem. § 158 Abs. 3 StGB muss die Berichtigung bei einer empfangszuständigen Stelle eingegangen sein. Neben der Stelle, der gegenüber die falsche Angabe gemacht worden ist oder die sie im Verfahren zu prüfen hat, fällt auch jedes staatliche Gericht, der Staatsanwalt oder eine Polizeibehörde in den Anwendungsbereich.
Wie bei § 157 StGB hat das Gericht bei Vorliegen der Voraussetzungen die Möglichkeit die Strafe nach pflichtgemäßer Ausübung seines Ermessens gem. § 49 Abs. 2 StGB zu mildern oder insgesamt von Strafe abzusehen, wobei sich im Unterschied zu § 157 StGB die Möglichkeit des Absehens von Strafe auch auf den Meineid bezieht.
(2) Die Berichtigung ist verspätet, wenn sie bei der Entscheidung nicht mehr verwertet werden kann oder aus der Tat ein Nachteil für einen anderen entstanden ist oder wenn schon gegen den Täter eine Anzeige erstattet oder eine Untersuchung eingeleitet worden ist.
(3) Die Berichtigung kann bei der Stelle, der die falsche Angabe gemacht worden ist oder die sie im Verfahren zu prüfen hat, sowie bei einem Gericht, einem Staatsanwalt oder einer Polizeibehörde erfolgen.
§ 158 StGB ermöglicht dem Täter eines Aussagedeliktes trotz Vollendung der Tat einen Rücktritt, in dem er dem Gericht die Möglichkeit einer Strafmilderung oder das Absehen von Strafe für den Fall zuspricht, dass der Täter seine falsche Aussage rechtzeitig berichtigt. Da bis zur Vollendung der Tat ein Rücktritt nach § 24 StGB nach den allgemeinen Grundsätzen möglich ist, begrenzt sich der Anwendungsbereich auf den Zeitpunkt ab Vollendung. Sinn und Zweck der Norm ist die Wahrheitsfindung und somit die Nachteile einer falschen Aussage zu beseitigen. Sie ist dabei weit auszulegen. Im Vergleich zu § 157 StGB ist sie neben den §§ 153, 154 StGB auch auf § 156 StGB und § 161 StGB anwendbar.
Die berichtigende Person kann jeder Täter eines Aussagedelikts sein; neben dem Zeugen und Sachverständigen somit insb. die Partei im Zivilprozess. Darüber hinaus ist die Norm nach herrschender Meinung auf Teilnehmer analog anzuwenden.
Berichtigung
Für die Berichtigung einer Aussage muss der Täter die falsche Aussage in allen nicht vollkommen nebensächlichen Punkten durch eine wahre Aussage ersetzten. Es genügt somit nicht, dass er die falsche Aussage nur widerruft oder sie gar durch eine erneute falsche Aussage ersetzt. Der Täter muss dabei eindeutig zu erkennen geben, dass die frühere Aussage unrichtig ist (vgl. BGH, Urteil vom 23. 8. 1966 – Az. 5 StR 354/66). Steht dem Täter ein Zeugnisverweigerungsrecht zu, genügt es, wenn er von diesem Gebrauch macht. Kann das Gericht die Wahrheit der Berichtigung nicht zweifelsfrei feststellen, so ist der Grundsatz in dubio pro reo und somit § 158 StGB anzuwenden (vgl. BayOLG Urteil v. 14.10.1975 – Az. 6 St 142/75).
Anders als bei § 24 StGB stellt die Freiwilligkeit keine Voraussetzung des § 158 StGB dar. Eine Berichtigung kommt somit selbst dann in Betracht, wenn der Berichtigende seine Berichtigung nur tätigt, um der Aufdeckung seiner Falschaussage zuvor zu kommen.
Rechtzeitigkeit
Eine rechtzeige Berichtigung liegt gem. § 158 Abs. 2 StGB bei fehlender Verwertungsmöglichkeit, bei Eintritt eines Nachteils für einen anderen oder bei einer Anzeige oder Untersuchung gegen den Täter. Sie wird nicht nach dem subjektiven Vorstellungsbild des Täters, sondern aufgrund objektiver Kriterien bestimmt. Für die Rechtzeitigkeit der Berichtigung ist dabei der Zugang bei einer der in Abs. 3 genannten Stellen; nicht hingegen die Kenntnisnahme durch den Leiter oder Sachbearbeiter der jeweiligen Stelle.
Für die Bestimmung der fehlenden Verwertungsmöglichkeit ist auf die instanzabschließende Entscheidung, bei Versicherungen an Eides statt auf die Sachentscheidung abzustellen. Beweis- oder Einstellungsbeschlüsse sind nur Zwischenentscheidungen und stellen somit kein Ende der Verwertungsmöglichkeit dar. Auf die Rechtskraft der Entscheidung kommt es hingegen auch nicht an, wodurch eine in erste Instanz begangene falsche uneidliche Aussage in der Berufungs- oder Revisionsinstanz nicht mehr berichtigt werden kann.
Daneben erfolgt die Berichtigung des Täters nicht mehr rechtzeitig, wenn ein Dritter bereits einen Nachteil erlitten hat. Der Dritte soll dabei vor Beeinträchtigungen seiner Rechte bzw. rechtlich geschützten Interessen, wie z.B. der Erhebung einer Klage oder der Einleitung eines Straf- oder Disziplinarverfahrens, geschützt werden.
Ist es aufgrund der falschen Aussage des Täters bereits zur Anzeige oder zu einer Untersuchung gegen den Täter gekommen, scheidet eine Berichtigung der Aussage aus. Erforderlich ist dabei eine gegen den Täter gerichtete Strafanzeige gem. § 158 StPO. Für eine Untersuchung gegen den Täter ist notwendig, dass die zuständigen Behörden Maßnahmen eingeleitet haben, um ein Strafverfahren gegen ihn herbeizuführen.
Empfangszuständige Stelle
Gem. § 158 Abs. 3 StGB muss die Berichtigung bei einer empfangszuständigen Stelle eingegangen sein. Neben der Stelle, der gegenüber die falsche Angabe gemacht worden ist oder die sie im Verfahren zu prüfen hat, fällt auch jedes staatliche Gericht, der Staatsanwalt oder eine Polizeibehörde in den Anwendungsbereich.
Wie bei § 157 StGB hat das Gericht bei Vorliegen der Voraussetzungen die Möglichkeit die Strafe nach pflichtgemäßer Ausübung seines Ermessens gem. § 49 Abs. 2 StGB zu mildern oder insgesamt von Strafe abzusehen, wobei sich im Unterschied zu § 157 StGB die Möglichkeit des Absehens von Strafe auch auf den Meineid bezieht.