Beratungshilfe
15/07/2006 19:42
ist eine staatliche Leistung nach dem Beratungshilfegesetz (BerHG) für den, der die Kosten für außergerichtliche Rechtsberatung und -vertretung nicht aufbringen kann.
Im gerichtlichen Verfahren wird ggf. Prozesskostenhilfe gewährt.
Die Beratungshilfe wird i.d.R. durch Rechtsanwälte gewährt.
Voraaussetzung ist, dass der Rechtssuchende zuvor vom Amtsgericht unter genauer Bezeichnung der Angelegenheit ein Berechtigungsschein für Beratungshilfe durch einen Rechtsanwalt seiner Wahl ausgestellt bekommen hat. Der Rechtsanwalt erhält dann eine Vergütung aus der Staatskasse und hat gegen den Rechtssuchenden selbst noch einen Gebührenanspruch in Höhe von 10 EUR.
Ein Kostenerstattungsanspruch gegen den Gegner geht ggf. unter Anrechnung der aus der Staatskasse gezahlten Vergütung auf den Rechtsanwalt über.
In geeigneten Fällen werden wir für Sie auch für Beratungshilfe tätig. Bitte fragen Sie vorab ob die bei Ihrem Fall zugrundeliegende Konstellation hierfür in Betracht kommt.
Im gerichtlichen Verfahren wird ggf. Prozesskostenhilfe gewährt.
Die Beratungshilfe wird i.d.R. durch Rechtsanwälte gewährt.
Voraaussetzung ist, dass der Rechtssuchende zuvor vom Amtsgericht unter genauer Bezeichnung der Angelegenheit ein Berechtigungsschein für Beratungshilfe durch einen Rechtsanwalt seiner Wahl ausgestellt bekommen hat. Der Rechtsanwalt erhält dann eine Vergütung aus der Staatskasse und hat gegen den Rechtssuchenden selbst noch einen Gebührenanspruch in Höhe von 10 EUR.
Ein Kostenerstattungsanspruch gegen den Gegner geht ggf. unter Anrechnung der aus der Staatskasse gezahlten Vergütung auf den Rechtsanwalt über.
In geeigneten Fällen werden wir für Sie auch für Beratungshilfe tätig. Bitte fragen Sie vorab ob die bei Ihrem Fall zugrundeliegende Konstellation hierfür in Betracht kommt.