Bedrohung

originally published: 09/12/2011 17:38 , updated: 11/03/2022 06:48
Der Bedrohungstatbestand erfasst die Bedrohung eines Menschen mit der Begehung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens. Die Bedrohung ist an keine Form gebunden. Die Erklärung kann daher mündlich oder schriftlich zum Ausdruck gebracht werden, aber auch durch schlüssiges Verhalten des Täters.

I.    Geschütztes Rechtsgut

Der § 241 StGB schützt den individuellen Rechtsfrieden. Die Tathandlung muss sich unmittelbar oder mittelbar an einen oder auch mehrer bestimmte Adressaten richten, den oder die der Täter als Opfer ins Auge gefasst hat und zudem muss die Tat geeignet sein, den Rechtsfrieden des Angegriffenen zu stören. Die Bedrohung muss sich gegen einen Menschen richten. Diese muss in der Lage sein, die Bedrohung auch als solche aufzufassen. Das heißt jedoch nicht, das Kinder und psychisch Kranke von dem Tatbestand ausgeschlossen sind.

Die Androhung gegenüber juristischen Personen ist jedoch nicht möglich (BGH 4 StR 80/01Beschluss v 12.06.2001).

II.    Vollendung der Tat

Die Tat ist vollendet, wenn der Bedrohte von der Bedrohungserklärung Kenntnis erlangt und den Sinn des Erklärten auch verstanden hat. Es ist nicht erforderlich, dass der Adressat durch die Furcht vor dem angekündigten Verbrechen tatsächlich in seinem subjektiven Rechtsfrieden gestört wird.

Der Versuch ist nicht strafbar.

III.    Bedrohungs- und Vortäuschungstatbestand

§ 241 StGB unterscheidet zwischen dem Bedrohungstatbestand in § 241 Abs.1 StGB und dem Vortäuschungstatbestand in § 241 Abs.2 StGB. Eine Bedrohung ist im Gegensatz zu der Nötigung im Sinne des § 240 StGB kein sogenanntes Zwangsmittel, sondern ein Friedensstörungsmittel, da der Eintritt des Verbrechens nicht von einem bestimmten Opferverhalten abhängig gemacht wird. Es kommt hier ebenfalls nicht darauf an, ob sich das Opfer durch die Ankündigung (Abs.1) bzw. die Vorspiegelung (Abs. 2) tatsächlich beunruhigen lässt und dadurch in seinem Rechtsfrieden gestört wird. Es genügt vielmehr, wenn das Verhalten des Täters nach Art und Umständen objektiv geeignet ist, einen solchen Effekt auszulösen. Nicht ausreichend dagegen, sind allgemeine Warnungen, z.B. „Das wird dir noch sehr leid tun!“ oder „Es wird dir übel ergehen!“, aber auch die Ankündigung, es werde „ein totaler Krieg stattfinden“ (BGH vom 14. 3. 2003 - 2 StR 7/03), sofern sich durch den Kontext kein bestimmter Inhalt der verbalen Ankündigung erschließen lässt (BGH vom 05.09.2002 - 4 StR 235/02). So kann die Ankündigung eines „Besuchs des Einsatzteams“ durch ein Inkassobüro und das Aufsuchen des Schuldners in seinem Privatbereich eine Bedrohung darstellen, wenn durch den Erklärenden signalisiert wird, dass die Mitglieder des Besuchsteams eventuell nicht gewillt sind das Gewaltmonopol des Staates zu beachten (AG Celle vom 29.06.2005 - 16 C 1309/05).

Der Bedrohungstatbestand gemäß § 241 Abs.1 StGB bezeichnet das Inaussichtstellen eines Verbrechens, auf dessen Eintritt der Täter Einfluss hat oder vorgibt ihn zu haben. Unerheblich ist, ob der Täter die Drohung wirklich realisieren kann bzw. will. Aus Sicht des Bedrohten muss sie jedoch ernst genommen werden können. Die Drohung kann auch von einer Bedingung abhängig gemacht werden (OLG Köln vom 19. 1. 2007 - 83 Ss 110/06).

Der Inhalt der Drohung ist die Begehung eines Verbrechens. Der Täter muss also ein bestimmtes zukünftiges Verhalten gegen bestimmte Adressaten ankündigen, das einen nach § 12 Abs.1 StGB als Verbrechen zu qualifizierenden Straftatbestand erfüllt (BGH vom 5. 9. 2002 - 4 StR 235/02).

Der Vortäuschungstatbestand im Sinne von § 241 Abs.2 StGB stellt das Vortäuschen (§ 126 StGB) eines angeblich bevorstehenden Verbrechens gegen den Getäuschten selbst oder einer ihm nahstehende Person unter Strafe. Anders als im Bedrohungstatbestand nach § 241 Abs.1 StGB darf der Täter nicht vorgeben, Einfluss auf die Begehung der Tat zu haben. Ein Vortäuschen ist nur dann gegeben, wenn die angekündigte Tat in Wahrheit nicht bevorsteht. Der Hinweis auf ein tatsächlich geplantes Verbrechen fällt somit nicht unter § 241 Abs.2 StGB.

IV.    Privatklagedelikt

Bei der Bedrohung handelt es sich um einen Privatklagedelikt im Sinne von § 374 Abs.1 Nr.5 StPO. Die Erhebung einer Klage ist demnach erst nach einem gescheiterten Sühneversuch im Sinne von § 380 StPO zulässig.