Bankrott - §§ 283, 283a StGB
originally published: 27/12/2011 13:24 , updated: 11/03/2022 06:48
§ 283 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und Nr. 8 StGB um Vermögensdelikte, die vor Eingriffen des Schuldners den Bestand der Masse schützen sollen.
Geschützt wird hierbei die Insolvenzmasse vor unwirtschaftlicher Verringerung, Verheimlichung und ungerechter Verteilung zum Nachteil der Gesamtgläubigerbschaft (BGHSt 28, 373) und deren Interessen an einer vollständigen und möglichst hohen Befriedigung ihrer Ansprüche. Daneben sind die Arbeitnehmer des Täters und der allgemeine Schutz des gesamtwirtschaftlichen Systems in den Schutzbereich mit einbezogen.
Wann liegt eine Krisensituation i.S.d. § 283 Abs. 1 StGB vor?
Als Krise gilt Überschuldung, Zahlungsunfähigkeit oder drohende Zahlungsunfähigkeit. Hierbei muss das Gericht feststellen, ob einer der aufgeführten Fälle vorliegt. Es kann nicht offen lassen, von welchem Merkmal es ausgeht. Die Feststellung kann im Einzelnen äußerst schwierig sein, da es Prognosen, insolvenzrechtlicher Spezialnormen, eigener Berechnungsmodelle oder wirtschaftkriminalistischer Indizien bedarf.
Gemäß § 19 InsO liegt Überschuldung vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich. Gerade durch die Finanzkrise und dem gestiegenen Risiko der bilanziellen Überschuldung kehrte man zurück zu einem zweistufigen Überschuldungsbegriff in dem Fortführungsprognose und die Bewertung des Schuldnervermögens nach Liquidationswerten gleichwertig nebeneinander stehen (BGHZ 119, 201, 214).
Somit kann eine positive Fortführungsprognose die Annahme einer Überschuldung ausschließen.
Zahlungsunfähigkeit
Der Schuldner ist gemäß § 17 Abs. 2 InsO zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Abzugrenzen ist die Einstellung der Zahlungen wegen Zahlungsunfähigkeit (vgl. § 283 Abs. 6 StGB) von der bloßen Zahlungsunwilligkeit und vorübergehenden Zahlungsstockung. Eine Zahlungseinstellung wird angenommen, wenn der Schuldner wegen eines voraussichtlich dauernden Mangels an Zahlungsmitteln nach außen erkennbar aufgehört hat, seine fälligen Verbindlichkeiten zu bezahlen (BGH, IX ZR 175/02).
Die Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel durch eine stichtagsbezogene Gegenüberstellung der fälligen und eingeforderten Verbindlichkeiten sowie der zu ihrer Tilgung vorhandenen oder herbeizuschaffenden Mittel festzustellen (BGH, 3 StR 437/02).
Wann gehört ein Gegenstand zur Insolvenzmasse und wann spricht man von Beiseiteschaffen (§ 283 Abs. 1 Nr.1 StGB)?
Die (häufigste) Tathandlung, das „Beiseiteschaffen und Verheimlichen“, bezieht sich auf alles, was nach den §§ 35, 36 InsO zur Insolvenzmasse gehört. Dazu zählen die zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung vorhandenen und die später erworbenen Vermögensgegenstände. Gegenstände, die nicht gepfändet werden können oder unter einem Eigentumsvorbehalt stehen, werden hingegen nicht dazugezählt.
Ein Beiseiteschaffen liegt vor, wenn der Vermögensgegenstand dem Zugriff des Gläubigers in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht entzogen oder wesentlich erschwert wird.
Es bedarf dabei jedoch nicht des Nachweises einer Benachteiligungsabsicht durch den Schuldner.
Zum Beiseiteschaffen zählt auch das Zerstören, beschädigen oder unbrauchbar machen. Nicht aber, wenn trotz der Vermögensverschiebung eine Schmälerung der Insolvenzmasse nicht eintritt oder nach überwiegender Auffassung von einem ordnungsgemäßen Wirtschaften auszugehen ist.
Ein Sonderfall sind eigenkapitalersetzende Leistungen, wenn z.B. bei einer Darlehensgewährung an einen Gesellschafter, diese durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückforderungsanspruch während der gesamten Laufzeit gedeckt ist (vgl. BGH, 1 StR 693/86).
Welche anderen Tathandlungen kennt der § 283 Abs. 1 StGB?
Wann ist der Versuch eines Bankrottdeliktes gegeben?
Wann ein unmittelbares Ansetzen i.S.d. § 22 StGB vorliegt, ist besonders bei Handlungen, die ansonsten im allgemeinen Geschäftsverkehr üblich sind, schwierig zu bestimmen. Der Entschluss zu einer von § 283 StGB erfassten Handlung muss sich nach Außen manifestiert haben. So ist regelmäßig bei einem Rechtsgeschäft über einen zur Insolvenzmasse gehörenden Gegenstand das Beiseiteschaffen mit Eigentumsübergang beendet (bei Grundstücken mit Auflassungsvormerkung). Der Abschluss eines Verpflichtungsgeschäft ist dagegen nur als Versuch des Beiseiteschaffens zu werten.
Hierbei ist der strafbefreiende Rücktritt immer noch möglich. Das Einfügen unrichtiger Belege in den Buchhaltungsvorgang für sich genommen begründet ebenso bereits einen Versuchsbeginn.
Bei dem bloßen Verbergen eines Gegenstandes vor dem Gläubiger ist jedoch schon von der Vollendung der Bankrotthandlung auszugehen.
Wann liegt die fahrlässige Nichtkenntnis einer Krisensituation oder das leichtfertige Herbeiführen einer Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vor?
Eine Strafbarkeit besteht auch dann, wenn der Täter eine Bankrotthandlung vorsätzlich begeht, jedoch fahrlässig nicht die Überschuldung oder die drohende, bzw. eingetretene Zahlungsunfähigkeit erkennt (vgl. § 283 Abs. 4 Nr. 1 StGB). Dadurch sollen Handlungen „aufgefangen“ werden, in denen die Kenntnis der Krisensituation nicht nachgewiesen werden kann.
Gerade wenn ohne jegliche Übersicht oder Planung gewirtschaftet wird und elementare Grundsätze des Wirtschaftslebens außer Acht gelassen werden (z.B. die Nichtaufstellung eines Überschuldungsstatuses trotz hinreichendem Anlass) nimmt man eine fahrlässige Nichtkenntnis der Krisensituation an (vgl. BGH, 5 StR 356/80). Zur Bestimmung des Sorgfaltsmaßstabes sind insbesondere Art und Umfang des jeweiligen Unternehmens und die Fähigkeiten des Täters (wirtschaftliche Qualifikation) zu berücksichtigen. Problematisch sind vor allem geschäftsübliche Vorgänge in einer Situation, in der fahrlässig die Krisensituation nicht erkannt wird (z.B. bei zulässigen Warentermingeschäften in einer nicht erkannten Krisensituation).
Von leichtfertiger Herbeiführung (§ 283 Abs. 4 Nr. 2 StGB) spricht man, wenn bei vorsätzlicher Tathandlung, elementare Anforderungen ordnungsgemäßer Wirtschaft durch grobe Nachlässigkeit gegenüber den Gläubigerinteressen, Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung hervorgerufen wurde.
Wann liegt ein besonders schwerer Fall des Bankrotts vor?
§ 283a StGB enthält eine Strafzumessungsregel für einen besonders schweren Fall des Bankrotts. Er bezieht sich dabei auf Regelbeispiele und sieht einen Strafrahmen von 6 Monaten bis zu 10 Jahren vor.
Gewinnsucht liegt dann vor, wenn der Täter den Gläubigern einen besonders hohen Schaden zufügt und er aus besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber ihnen gehandelt hat, so zum Beispiel bei gezielter Unternehmensaushöhlung oder wenn die Insolvenz zum Zweck der Erzielung von Gewinnen kalkuliert worden ist.
Bei branchenüblichen Geschäften ist eine erhebliche Überschreitung der typischen Gewinnspanne erforderlich. Gewinnsucht liegt nicht bereits vor, wenn der Beschuldigte Gelder zum Zwecke des eigenen Lebensunterhalts entnimmt.
Es besteht überdies eine Straferhöhung bei der Gefährdung von Vermögenswerten vieler Personen.
Für eine Gefährdung der anvertrauten Vermögenswerte von mehreren Personen (auch juristische Personen) spricht man bei mindestens 10 Personen.
Ein besonders schwerer Fall soll auch vorliegen, wenn diese den notwendigen Lebensunterhalt nicht mehr bestreiten können oder die Daseinsgrundlage im geschäftlichen Bereich gefährdet ist.
Rechtsanwalt Dirk Streifler-->
Referendar Marcus Zamaitat
- Die Vorschriften in § 283 Abs. 1 Nr. 5 bis 7 erfassen Buchführungs- und Bilanzverstöße, welche auch außerhalb einer Krisensituation begangen werden können (vgl. § 283b StGB) und schützen vordergründig vor Eingriffen in die Dokumentation der Masse.
- Daneben kommt auch eine Strafbarkeit gemäß § 283c (Schutz vor Eingriffen in die Masseverteilung) und § 283d StGB (Schutz vor Eingriffen Dritter in die Masse) in Betracht.
Geschützt wird hierbei die Insolvenzmasse vor unwirtschaftlicher Verringerung, Verheimlichung und ungerechter Verteilung zum Nachteil der Gesamtgläubigerbschaft (BGHSt 28, 373) und deren Interessen an einer vollständigen und möglichst hohen Befriedigung ihrer Ansprüche. Daneben sind die Arbeitnehmer des Täters und der allgemeine Schutz des gesamtwirtschaftlichen Systems in den Schutzbereich mit einbezogen.
Wann liegt eine Krisensituation i.S.d. § 283 Abs. 1 StGB vor?
Als Krise gilt Überschuldung, Zahlungsunfähigkeit oder drohende Zahlungsunfähigkeit. Hierbei muss das Gericht feststellen, ob einer der aufgeführten Fälle vorliegt. Es kann nicht offen lassen, von welchem Merkmal es ausgeht. Die Feststellung kann im Einzelnen äußerst schwierig sein, da es Prognosen, insolvenzrechtlicher Spezialnormen, eigener Berechnungsmodelle oder wirtschaftkriminalistischer Indizien bedarf.
Überschuldung:
Gemäß § 19 InsO liegt Überschuldung vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich. Gerade durch die Finanzkrise und dem gestiegenen Risiko der bilanziellen Überschuldung kehrte man zurück zu einem zweistufigen Überschuldungsbegriff in dem Fortführungsprognose und die Bewertung des Schuldnervermögens nach Liquidationswerten gleichwertig nebeneinander stehen (BGHZ 119, 201, 214).
Somit kann eine positive Fortführungsprognose die Annahme einer Überschuldung ausschließen.
Drohende Zahlungsunfähigkeit
Gemäß § 18 Abs. 2 InsO droht der Schuldner zahlungsunfähig zu werden, wenn er voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen. Der zu bewertende Prognosezeitraum kann dabei von der Fälligkeit der am längsten laufenden Verbindlichkeit bis zu 5 Jahren reichen und berücksichtigt auch nicht zu erwartende Zahlungspflichten.
Zahlungsunfähigkeit
Der Schuldner ist gemäß § 17 Abs. 2 InsO zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Abzugrenzen ist die Einstellung der Zahlungen wegen Zahlungsunfähigkeit (vgl. § 283 Abs. 6 StGB) von der bloßen Zahlungsunwilligkeit und vorübergehenden Zahlungsstockung. Eine Zahlungseinstellung wird angenommen, wenn der Schuldner wegen eines voraussichtlich dauernden Mangels an Zahlungsmitteln nach außen erkennbar aufgehört hat, seine fälligen Verbindlichkeiten zu bezahlen (BGH, IX ZR 175/02).
Die Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel durch eine stichtagsbezogene Gegenüberstellung der fälligen und eingeforderten Verbindlichkeiten sowie der zu ihrer Tilgung vorhandenen oder herbeizuschaffenden Mittel festzustellen (BGH, 3 StR 437/02).
Wann gehört ein Gegenstand zur Insolvenzmasse und wann spricht man von Beiseiteschaffen (§ 283 Abs. 1 Nr.1 StGB)?
Die (häufigste) Tathandlung, das „Beiseiteschaffen und Verheimlichen“, bezieht sich auf alles, was nach den §§ 35, 36 InsO zur Insolvenzmasse gehört. Dazu zählen die zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung vorhandenen und die später erworbenen Vermögensgegenstände. Gegenstände, die nicht gepfändet werden können oder unter einem Eigentumsvorbehalt stehen, werden hingegen nicht dazugezählt.
Ein Beiseiteschaffen liegt vor, wenn der Vermögensgegenstand dem Zugriff des Gläubigers in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht entzogen oder wesentlich erschwert wird.
Es bedarf dabei jedoch nicht des Nachweises einer Benachteiligungsabsicht durch den Schuldner.
Zum Beiseiteschaffen zählt auch das Zerstören, beschädigen oder unbrauchbar machen. Nicht aber, wenn trotz der Vermögensverschiebung eine Schmälerung der Insolvenzmasse nicht eintritt oder nach überwiegender Auffassung von einem ordnungsgemäßen Wirtschaften auszugehen ist.
Ein Sonderfall sind eigenkapitalersetzende Leistungen, wenn z.B. bei einer Darlehensgewährung an einen Gesellschafter, diese durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückforderungsanspruch während der gesamten Laufzeit gedeckt ist (vgl. BGH, 1 StR 693/86).
Welche anderen Tathandlungen kennt der § 283 Abs. 1 StGB?
- Nr.2: Eingehen bestimmter Risikogeschäfte, Spiel und Wette und unwirtschaftliche Ausgaben;
- Nr.3: Waren- oder Wertpapierbeschaffung auf Kredit und Veräußerung oder Abgabe erheblich unter Wert;
- Nr.4: Scheingeschäfte zum Vergrößern der Passiva und damit der Verkürzung der Befriedungsquote der Gläubiger (hiervon abzugrenzen sind erdichtete eigene Rechte/Forderungen des Schuldners und Betrug);
- Nr. 8 (Auffangtatbestand): Nachdem ein Täter anders als durch die in Nr.1 bis Nr.7 beschriebenen Handlungen in einer den Anforderungen an ordnungsgemäßes Wirtschaften grob widersprechenden Weise sein Vermögensstand verringert (Minderung der Aktiva oder Erhöhung der Passiva) oder seine geschäftlichen Verhältnisse verheimlicht oder verschleiert.
- Abs. 2: Herbeiführen der Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit durch eine Bankrotthandlung
- Bei den Delikten in Abs. 5 bis 7 handelt es sich um spezielle Fälle der Buchführungspflichten. Darunter fallen das zweckgerichtete Manipulieren oder Nichtführen von Handelsbüchern, um die Lage des Unternehmens zu verschleiern, den Verstoß gegen Aufbewahrungsfristen und die Verletzung von Buchführungspflichten oder Fristen, um den Vermögensstand zu verschleiern.
Wann ist der Versuch eines Bankrottdeliktes gegeben?
Wann ein unmittelbares Ansetzen i.S.d. § 22 StGB vorliegt, ist besonders bei Handlungen, die ansonsten im allgemeinen Geschäftsverkehr üblich sind, schwierig zu bestimmen. Der Entschluss zu einer von § 283 StGB erfassten Handlung muss sich nach Außen manifestiert haben. So ist regelmäßig bei einem Rechtsgeschäft über einen zur Insolvenzmasse gehörenden Gegenstand das Beiseiteschaffen mit Eigentumsübergang beendet (bei Grundstücken mit Auflassungsvormerkung). Der Abschluss eines Verpflichtungsgeschäft ist dagegen nur als Versuch des Beiseiteschaffens zu werten.
Hierbei ist der strafbefreiende Rücktritt immer noch möglich. Das Einfügen unrichtiger Belege in den Buchhaltungsvorgang für sich genommen begründet ebenso bereits einen Versuchsbeginn.
Bei dem bloßen Verbergen eines Gegenstandes vor dem Gläubiger ist jedoch schon von der Vollendung der Bankrotthandlung auszugehen.
Wann liegt die fahrlässige Nichtkenntnis einer Krisensituation oder das leichtfertige Herbeiführen einer Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vor?
Eine Strafbarkeit besteht auch dann, wenn der Täter eine Bankrotthandlung vorsätzlich begeht, jedoch fahrlässig nicht die Überschuldung oder die drohende, bzw. eingetretene Zahlungsunfähigkeit erkennt (vgl. § 283 Abs. 4 Nr. 1 StGB). Dadurch sollen Handlungen „aufgefangen“ werden, in denen die Kenntnis der Krisensituation nicht nachgewiesen werden kann.
Gerade wenn ohne jegliche Übersicht oder Planung gewirtschaftet wird und elementare Grundsätze des Wirtschaftslebens außer Acht gelassen werden (z.B. die Nichtaufstellung eines Überschuldungsstatuses trotz hinreichendem Anlass) nimmt man eine fahrlässige Nichtkenntnis der Krisensituation an (vgl. BGH, 5 StR 356/80). Zur Bestimmung des Sorgfaltsmaßstabes sind insbesondere Art und Umfang des jeweiligen Unternehmens und die Fähigkeiten des Täters (wirtschaftliche Qualifikation) zu berücksichtigen. Problematisch sind vor allem geschäftsübliche Vorgänge in einer Situation, in der fahrlässig die Krisensituation nicht erkannt wird (z.B. bei zulässigen Warentermingeschäften in einer nicht erkannten Krisensituation).
Von leichtfertiger Herbeiführung (§ 283 Abs. 4 Nr. 2 StGB) spricht man, wenn bei vorsätzlicher Tathandlung, elementare Anforderungen ordnungsgemäßer Wirtschaft durch grobe Nachlässigkeit gegenüber den Gläubigerinteressen, Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung hervorgerufen wurde.
Wann liegt ein besonders schwerer Fall des Bankrotts vor?
§ 283a StGB enthält eine Strafzumessungsregel für einen besonders schweren Fall des Bankrotts. Er bezieht sich dabei auf Regelbeispiele und sieht einen Strafrahmen von 6 Monaten bis zu 10 Jahren vor.
Gewinnsucht liegt dann vor, wenn der Täter den Gläubigern einen besonders hohen Schaden zufügt und er aus besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber ihnen gehandelt hat, so zum Beispiel bei gezielter Unternehmensaushöhlung oder wenn die Insolvenz zum Zweck der Erzielung von Gewinnen kalkuliert worden ist.
Bei branchenüblichen Geschäften ist eine erhebliche Überschreitung der typischen Gewinnspanne erforderlich. Gewinnsucht liegt nicht bereits vor, wenn der Beschuldigte Gelder zum Zwecke des eigenen Lebensunterhalts entnimmt.
Es besteht überdies eine Straferhöhung bei der Gefährdung von Vermögenswerten vieler Personen.
Für eine Gefährdung der anvertrauten Vermögenswerte von mehreren Personen (auch juristische Personen) spricht man bei mindestens 10 Personen.
Ein besonders schwerer Fall soll auch vorliegen, wenn diese den notwendigen Lebensunterhalt nicht mehr bestreiten können oder die Daseinsgrundlage im geschäftlichen Bereich gefährdet ist.
Rechtsanwalt Dirk Streifler-->
Referendar Marcus Zamaitat