Aussagedelikte

Aussagedelikte

18.04.2015
beiRechtsanwalt Dirk Streifler - Partner
Die Aussagedelikte nach §§ 153ff. StGB schützen die staatliche Rechtspflege und das öffentliche Interessen einer wahrheitsgemäßen Tatsachenfeststellung. Es handelt sich bei ihnen um abstrakte Gefährdungsdelikte. Für die Strafbarkeit der falschen Angabe genügt bereits die falsche Angabe als solche. Der zur Entgegennahme der Aussage Befugte muss durch die falsche Angabe nicht erst eine unrichtige Tatsachenfeststellung oder Entscheidung getroffen haben (schlichtes Tätigkeitsdelikt). Aufgrund eines Umkehrschlusses zu § 160 StGB handelt es sich bei den Aussagedelikten zudem um eigenhändige Delikte. Demnach kann nur Täter sein, wer die Aussage selbst M; Mittäterschaft und mittelbare Täterschaft scheiden mithin aus.


Falschheit der Aussage

Die Aussagedelikte haben gemein, dass sie durch eine falsche Aussage/Angaben begangen werden. Aussagen/Angaben sind dabei solche Tatsachenbekundungen, die von der Wahrheitspflicht in der konkreten Verfahrenssituation erfasst werden.

Anforderungen an den Begriff der Falschheit

Welche Anforderung im Detail an den Begriff „Falschheit“ zu stellen sind, ist umstritten:
  • Objektive Aussagetheorie (BGHSt 7, 147): Eine Aussage wird nach herrschender Meinung dann als falsch erachtet, wenn sie mit der Wirklichkeit objektiv nicht übereinstimmt. Das Vorstellungsbild des Täters bleibt hierbei außen vor (Diskrepanz zwischen Wort und Wirklichkeit).
  • Subjektive Aussagetheorie: Eine Aussage ist dann falsch, wenn sie nicht mit dem aktuellen Vorstellungsbild des Aussagenden übereinstimmt. (Diskrepanz zwischen Wort und Vorstellungsbild).
  • Pflichttheorie: Eine Aussage wird dann als falsch erachtet, wenn der Aussagende nicht dasjenige wiedergibt, dass er bei kritischer Prüfung seines Erinnerungs- bzw. Wahrnehmungsvermögens hätte wiedergeben können.

Falsche uneidliche Aussage, § 153 StGB

Wegen falscher uneidlicher Aussage nach § 153 StGB wird bestraft, wer vor Gericht oder einer anderen zur eidlichen Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen zuständigen Stelle als Zeuge oder Sachverständiger uneidlich falsch aussagt.

I. Tauglicher Täter

Tauglicher Täter einer Falschaussage kann demnach nur ein Zeuge oder ein Sachverständiger sein. Nicht unter den Anwendungsbereich der Norm fallen sowohl der Beschuldigte bzw. Angeklagte selbst als auch die Parteien im Zivilprozess.

II. Adressat der Falschaussage

Adressat einer falschen uneidlichen Aussage kann nur eine staatliche Stelle sein, die zur Abnahme eines Eides berechtigt ist. Hierunter fallen die staatlichen Gerichte, der Ermittlungsrichter und die parlamentarischen Untersuchungsausschüsse. Insbesondere nicht zur Abnahme von Eiden berechtigt sind die Staatsanwaltschaft und die Polizei. Zur aktuellen Rechtsprechung siehe

III. Vollendung der Falschaussage

Vollendet ist die Tat mit Abschluss der konkreten Vernehmung. Die Vernehmung ist abgeschlossen, wenn der Aussagende seine Ausführungen beendet hat, die anderen Verfahrensberechtigten keine Fragen mehr an ihn haben und der Richter dem Zeugen zu erkennen gibt, dass er diesen entlässt. Zu den Möglichkeiten der Rücknahme einer falschen uneidlichen Aussage s.u. (§ 158 StGB).


Meineid, § 154 StGB

§ 154 StGB setzt sich aus einer falschen Aussage und einem Eid zusammen. Er ist erfüllt, wenn der Täter vor Gericht oder einer anderweitigen zur Eidesabnahme zuständigen Stelle vorsätzlich falsch schwört. Hierbei muss sich der Vorsatz des Täters sowohl auf die Falschaussage, die Einbeziehung der Aussage unter Eid, als auch auf die Zuständigkeit der Eidesabnahme beziehen.

I. Tauglicher Täter

Im Verhältnis zu Zeugen und Sachverständigen stellt er eine Qualifikation der falschen uneidlichen Aussage dar. Da eine falsche uneidliche Aussage nach § 153 StGB im Zivilprozess (§ 452 ZPO) sowie für Dolmetscher (§§ 185, 189 GVG) nicht möglich ist, ist§ 154 StGB in diesem Rahmen ein eigenständiges Delikt. Täter eines Meineids kann somit jeder Eidesmündige außer dem Beschuldigten selbst sein.

II. Adressat des Meineides

Wie auch bei § 153 StGB kann auch der Eid nur vor einer staatlichen Stelle, die zur Abnahme eines Eides berechtigt ist, abgeleistet werden. Darüber hinaus ist erforderlich, dass die den Eid abnehmende Person auch gesetzlich dazu berechtigt und der Eid in dem betreffenden Verfahren überhaupt zulässig ist. Staatsanwälte (§ 161a Abs. 1 Nr. 3 StPO), Rechtsreferendare (§ 10 GVG) oder Rechtspfleger (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 RPflG) scheiden mithin aus.

III. Beginn und Vollendung des Meineides

Beim unmittelbaren Ansetzen zum Meineid ist zwischen Voreid und Nacheid zu unterscheiden. Nach § 59 StPO ist im Straf- und Ordnungswidrigkeitsverfahren der Nacheid vorgeschrieben. Ein unmittelbares Ansetzen liegt in diesem Fall mit Beginn der Ableistung der Eidesformel. Vollendet ist § 154 StGB mit der vollständigen Ableistung der Eidesformel. Im Falle des Voreides liegt ein unmittelbares Ansetzen mit Beginn der Aussage vor.


Falsche Versicherung an Eides statt, § 156 StGB

Aufgrund einer falschen Versicherung an Eides Statt macht sich strafbar, wer eine falsche Versicherung an Eides Statt (§ 156 Alt. 1 StGB) abgibt oder unter Berufung auf eine solche falsch aussagt (§ 156 Alt. 2 StGB). Besonderer Bedeutung kommt diese Gattung im Zwangsvollstreckungsverfahren zu.

I. Adressat der falschen Versicherung an Eides Statt

Die Versicherung an Eides Statt muss vor einer staatlichen Stelle abgegeben werden, die zur Abnahme einer solchen Versicherung über den konkreten Verfahrensgegenstand zuständig ist (BGHSt 5, 67).

II. Besonderheiten im Rahmen der Zwangsvollstreckung

Eidesstattliche Versicherungen sind wichtige Beweismittel zur Glaubhaftmachung tatsächlicher Behauptungen im Zivil- und Strafprozess. So hat der Schuldner im Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft ein Verzeichnis seines gegenwärtigen Vermögens vorzulegen und dieses an Eides statt zu versichern (§ 802c Abs. 3 S. 1 ZPO). Falsch ist die Versicherung an Eides Statt, soweit das Verzeichnis aufgrund von Aufnahme als auch Nichtaufnahme von Angaben unvollständig oder unrichtig ist. Da die Beurteilung der Erfolgsaussichten einer Vollstreckung nicht Aufgabe des Schuldners ist, hat er jegliche Vermögenswerte anzugeben (unpfändbare Gegenstände, zurzeit uneinbringliche Forderungen oder aus sonstigen Gründen als wertlos erachtende Gegenstände).


Fahrlässiger Falscheid, Fahrlässige falsche Versicherung an Eides Statt, § 161 StGB

§ 161 StGB begründet die fahrlässige Begehung des Meineides (§ 154 StGB), der eidesgleichen Bekräftigung (§ 155 StGB) und der falschen Versicherung an Eides Statt (§ 156 StGB). Die fahrlässige falsche uneidliche Aussage nach § 153 StGB bleibt hingegen straflos. Der Täter muss zur Begehung die ihm im Verkehr obliegende Sorgfalt außer Acht gelassen haben, die insbesondere darin liegen kann, dass er seine Erinnerung aufgrund von Nachlässigkeit im Verfahren nicht ordnungsgemäß anspannt. Zeugen haben im Zivilprozess den Grundsatz zu beachten, dass sie ihr Erinnerungsvermögen durch zur Verfügung gestellte Aufzeichnungen oder sonstigen Schriftquellen aufzufrischen haben (§ 387 ZPO).  


Strafmilderung und Absehen von Strafe, §§ 157, 158 StGB

I. Aussagenotstand, § 157 StGB

In den Fällen des Meineides und der falschen uneidlichen Aussage sieht § 157 StGB eine Strafmilderung oder ein Absehen von Strafe vor, wenn der Täter die Unwahrheit gesagt hat, um von einem Angehörigen (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 StGB) oder sich selbst eine Gefahr abzuwehren, bestraft oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung unterworfen zu werden. Gleiches gilt, wenn ein noch Eidesunmündiger uneidlich falsch aussagt (§ 157 Abs. 2 StGB). Aufgrund der subjektiven Formulierung kommt es hierbei allein auf das Vorstellungsbild des Täters an.

II. Berichtigung einer falschen Aussage, § 158 StGB

Nach § 158 StGB kann das Gericht die Strafe nach § 49 Abs. 2 StGB mildern oder von Strafe absehen, wenn der Täter bei einem Meineid, einer falschen uneidlichen Aussage oder einer falschen Versicherung an Eides Statt seine falschen Angaben rechtzeitig berichtigt. Erforderlich hierfür ist die Vollendung der jeweiligen Delikte. Der Zeitpunkt der Vollendung ist somit wichtig für die Abgrenzung zwischen einem Rücktritt nach § 24 StGB und der Berichtigung einer falschen Angabe nach § 158 StGB. Vor Vollendung der Tat ist der weitergehende § 24 StGB zu prüfen. Ist das Delikt bereits vollendet kommt nur § 258 StGB in Betracht. Die Berichtigung der falschen Angaben kann erfolgen, solange sie noch bei der Sachentscheidung der Instanz verwertet werden kann.


Teilnahme- und Irrtumsproblematiken, §§ 160, 159 StGB

I. Versuchte Anstiftung zur Falschaussage, § 159 StGB

§ 159 StGB macht von dem Grundsatz, dass die versuchte Anstiftung nur bei Verbrechen strafbar ist (§ 30 Abs. 1 StGB) eine Ausnahme. Er erweitert den Anwendungsbereich der versuchten Anstiftung auf die Vergehenstatbestände der § 153 und § 156 StGB.

Bedenken treten hierbei in den Fällen auf, wenn der Anstifter und der Zeuge irrig von der Falschheit der Aussage/Zuständigkeit der Behörde ausgehen. Die Rechtsprechung lehnt eine Bestrafung aufgrund einer teleologischen Reduktion dann ab, wenn die geplante Haupttat nach den Vorstellungen des Anstifters nur zu einem untauglichen Versuch der §§ 153, 156 StGB hätte führen können oder geführt hat. In diesem Fall ist es zu keiner Erschütterung der Rechtspflege gekommen; eine Bestrafung ist somit nicht gerechtfertigt (BGH 24, 38).

II. Verleitung zur Falschaussage, § 160 StGB

Als eigenhändige Delikte sowie Sonderdelikte sind die Mittäterschaft und mittelbare Täterschaft bei den Aussagedelikten nicht möglich. § 160 StGB schließt diese Lücke für die mittelbare Täterschaft und stellt die Verleitung zur falschen uneidlichen Aussage (§ 153 StGB), zum Meineid (§ 154 StGB) und zur Versicherung an Eides Statt (§ 156 StGB) unter Strafe. Aufgrund des geringen Strafrahmens tritt sie jedoch bei Vorliegen einer Anstiftung oder einer versuchten Anstiftung zum entsprechenden Ausgangsdelikt zurück. Für die Verleitung nach § 160 StGB ist es erforderlich, dass der Haupttäter den objektiven Tatbestand der falschen uneidlichen Aussage, des Meineides oder der Versicherung an Eides statt verwirklicht hat. In subjektiver Hinsicht ist umstritten, ob es erforderlich ist, dass der Aussagende unvorsätzlich handelt oder jedwedes Veranlassen einer objektiv falschen Aussage genügt. Die Rechtsprechung sieht in einem Verleiten jedes Veranlassen einer falschen Aussage (BGHSt 21, 116).

℗ Vordermann handelt entgegen der Annahme des Hintermannes gutgläubig

In der umgekehrten Konstellation legt der Vordermann gutgläubig einen Eid ab, wobei der Hintermann ihn für bösgläubig hält. Da es aufgrund des fehlenden Vorsatzes des Vordermannes an einer Haupttat fehlt, scheidet eine Anstiftung zum Meineid aus. Die Voraussetzungen der versuchten Anstiftung nach §§ 153, 154, 30 Abs. 1 Nr. 1 StGB sind erfüllt. Da die Voraussetzungen des § 160 StGB ebenfalls vorliegen, müsste § 160 StGB theoretisch die versuchte Anstiftung verdrängen (Täterschaft verdrängt Teilnahme). Infolge des geringen Strafrahmen des § 160 StGB fungiert dieser nur als Auffangtatbestand und tritt hinter die versuchte Anstiftung zurück.

℗ Vordermann handelt entgegen der Annahme des Hintermannes bösgläubig

Da auch in diesem Fall eine Gefährdung der Rechtspflege eingetreten ist, bleibt es ohne Berücksichtigung, dass der Vordermann vorsätzlich statt gutgläubig falsch aussagt. Die Gut- oder Bösgläubigkeit des Vordermannes könne dem Hintermann somit nicht zugutekommen, da sein Ziel die Gefährdung der Rechtspflege eingetreten ist. Wie bereits erwähnt reicht jedes Veranlassen einer falschen Aussage (BGHSt 21, 116). Der Vorsatz des Hintermannes muss sich hierbei jedoch auf die Gutgläubigkeit des unmittelbar Aussagenden beziehen, auch wenn der Vordermann selbst tatsächlich bösgläubig aussagt.


Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner


Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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