Ausfallhaftung des ausgeschlossenen Gesellschafters
Ausfallhaftung des ausgeschlossenen Gesellschafters
Wird ein Gesellschafter gemäß 21 GmbHG wegen Kaduzierung aus der GmbH ausgeschlossen, haftet er nach § 21 Abs. 3 GmbHG für die ursprünglich von ihm übernommene Einlageverpflichtung fort. Da diese Haftung nachrangig ist, wird der ausgeschlossene Gesellschafter erst in Anspruch genommen, wenn ein Regress bei seinen Rechtsvorgängern nicht möglich war.
Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner
Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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