Aufgabe der Gründung einer GmbH
Aufgabe der Gründung einer GmbH
Wenn die Gründungsabsicht mit dem Ziel der Eintragung der GmbH in das Handelsregister und gleichzeitig der Geschäftstätigkeit aufgegeben wird, hat der BGH entschieden (04.03.1996 - Az: II ZR 123/94), dass die Gesellschafter der Vorgesellschaft für deren Verbindlichkeit in Gestalt einer bis zur Eintragung andauernden Verlustdeckungshaftung einzustehen haben. Diese Verlustdeckungshaftung setzt sich bei Eintragung der Gesellschaft als sog. Vorbelastungshaftung fort.
Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner
Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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