Arztwerbung

Arztwerbung

01.04.2009
beiRechtsanwalt Dirk Streifler - Partner
Inwieweit Ärzte für sich und ihre Praxis in der Öffentlichkeit werben dürfen, ist in §§ 27 ff. (Muster-)Berufsordnung des Deutschen Ärztetages geregelt. Das ärztliche Werbeverbot ist dazu bestimmt, das Vertrauen der Patienten darauf zu erhalten, dass der Arzt nicht aus Gewinnstreben bestimmte Untersuchungen vornehme oder Behandlungen vorsehe.

Demnach sind Ärzten sachliche berufsbezogene Informationen gestattet. Hingegen ist anpreisende, irreführende oder vergleichende Werbung den Ärzten versagt.

Grundsätzlich dürfen Ärzte mit folgenden Informationen werben:
  1. der nach der Weiterbildungsordnung erworbene Bezeichnungen
  2. nach sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erworbene Qualifikationen
  3. Tätigkeitsschwerpunkte
  4. organisatorische Hinweise

Problematisch ist, wenn ein Arzt einen Tätigkeitsschwerpunkt angibt, den er jedoch nur gelegentlich ausübt.


Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner


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