Arbeitspflicht
Eine Arbeitspflicht resultiert im Arbeitsrecht aus dem Arbeitsvertrag. Hierin sind regelmäßig gegenseitige Pflichten des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers vereinbart. Dem Arbeitgeber trifft u.a. die Pflicht zur Zahlung eines Arbeitsentgeltes, den Arbeitnehmer hingegen die Pflicht zur Ausführung der ihm arbeitsvertraglich zugewiesenen Arbeit, insoweit es mit den Grundsätzen des Rechts vereinbar ist.
Im Unterhaltsrecht kann eine Arbeitspflicht im Sinne einer Pflicht zur Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit aus der Unterhaltsverpflichtung resultieren. So können sich Unterhaltsverpflichtete grundsätzlich nicht ohne weiteres darauf berufen, nicht über ausreichende Mittel zu verfügen um neben den eigenen Bedarf auch noch den Bedarf des Unterhaltsberechtigten zu decken. Es gilt der juristische Grundsatz: „Geld hat man zu haben“. Der Unterhaltsverpflichtete muss sich grundsätzlich eine Arbeitsstelle suchen.