Arbeitspapiere

03/08/2008 11:01

Gemäß § 312 Abs.1 SGB III hat der Arbeitgeber alle Tatsachen zu bescheinigen,die für die Entscheidung über den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erheblich sein können, sog. Arbeitsbescheinigung, hierbei handelt es sich im Wesentlichen um u.a. folgende Arbeitspapiere:

  • Arbeitszeugnis
  • Arbeitserlaubnis bzw. Arbeitsberechtigung (bei Ausländern aus Nicht-EU-Staaten)
  • Arbeitsbescheinigung
  • Gesundheitszeugnis (bei Tätigkeit im Lebensmittelbereich)
  • Lohnnachweiskarte (im Baugewerbe)
  • Lohnsteuerkarte
  • Urlaubsbescheinigung

An den Arbeitspapieren hat der Arbeitgeber grundsätzlich kein Zurückbehaltungsrecht. Der Anspruch ist gerichtlich durchsetzbar.