Rechtsbegriff · Redaktion
Arbeitskampf
Beitrag von Rechtsanwalt Dirk Streifler
aus der Kanzlei Streifler & Kollegen
Beitrag der Kanzlei

Der Arbeitskampf ist Ausfluss des Kollektivarbeitsrechts. Als Parteien des „Kampfes“ treten auf der Arbeitnehmerseite die Gewerkschaft, auf der Arbeitgeberseite ein Arbeitgeberverband oder die Geschäftsleitung. Der so bezeichnete „Kampf“ wird in der Praxis durch eine bzw. mehrere Verhandlung/en der soeben genannten Parteien über die verschiedensten gegensätzlichen Arbeitsbedingungen (Lohnerhöhung, Arbeitszeitverkürzung etc.) geführt. Typische Folge eines Arbeitskampfes sind Streiks.
Kein amtlicher Text und keine Rechtsberatung im Einzelfall. Maßgeblich ist das Gesetz oder die Entscheidung selbst.
Einschlägige Normen, Rechtsgebiete & Lebenslagen
Leitnormen im Rechtsgebiet
- § 622 BGB · Welche Kündigungsfristen gelten im Arbeitsverhältnis?
- § 1 KSchG · Welche Kündigungsfristen gelten im Arbeitsverhältnis?
- § 611a BGB · Welche Kündigungsfristen gelten im Arbeitsverhältnis?
Rechtsgebiete & Lebenslagen
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Zitieren
Arbeitskampf, ra.de
Permalink: https://ra.de/lexikon/arbeitskampf
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