Zum Inhalt springen

Rechtsbegriff · Redaktion

Arbeitskampf

Beitrag der Kanzlei

Streifler & Kollegen
Streifler & Kollegen

Der Arbeitskampf ist Ausfluss des Kollektivarbeitsrechts. Als Parteien des „Kampfes“ treten auf der Arbeitnehmerseite die Gewerkschaft, auf der Arbeitgeberseite ein Arbeitgeberverband oder die Geschäftsleitung. Der so bezeichnete „Kampf“ wird in der Praxis durch eine bzw. mehrere Verhandlung/en der soeben genannten Parteien über die verschiedensten gegensätzlichen Arbeitsbedingungen (Lohnerhöhung, Arbeitszeitverkürzung etc.) geführt. Typische Folge eines Arbeitskampfes sind Streiks.

Kein amtlicher Text und keine Rechtsberatung im Einzelfall. Maßgeblich ist das Gesetz oder die Entscheidung selbst.

Einschlägige Normen, Rechtsgebiete & Lebenslagen

Leitnormen im Rechtsgebiet

  • § 622 BGB · Welche Kündigungsfristen gelten im Arbeitsverhältnis?
  • § 1 KSchG · Welche Kündigungsfristen gelten im Arbeitsverhältnis?
  • § 611a BGB · Welche Kündigungsfristen gelten im Arbeitsverhältnis?

Passende Werkzeuge

  • ArbeitsrechtAbfindung & Fünftelregelung: was bleibt netto?Sie sollen eine Abfindung erhalten und fragen sich, wie viel netto bleibt? Schätzen Sie die Netto-Abfindung mit vs. OHNE Fünftelregelung (§ 34 EStG) und die mögliche Steuerersparnis — mit Zusammenballungs-Vorprüfung. Unverbindliche Orientierung, keine Steuerberatung.
    ✓ Interaktiver RechnerJetzt berechnen →
  • ArbeitsrechtAbfindungsrechnerBrutto-Regelabfindung nach der arbeitsgerichtlichen Faustformel (Faktor x Bruttomonatsgehalt x Beschäftigungsjahre) als erste Orientierung berechnen.
    ✓ Interaktiver RechnerJetzt berechnen →
  • ArbeitsrechtAGG-Entschädigung: zwei Monate schreiben, drei Monate klagen (§ 15 AGG, § 61b ArbGG)Nach einer Absage bleiben zwei Monate, um den Anspruch schriftlich geltend zu machen. Erst dieses Schreiben startet die Drei-Monats-Klagefrist — die zweite Uhr setzen Sie also selbst in Gang.
    ✓ Interaktiver RechnerJetzt berechnen →
  • VerbraucherrechtAnnahmeverzug-Entbehrlichkeit-Angebot-CheckMüssen Sie dem Käufer / Arbeitgeber die Leistung noch extra anbieten? Prüfen Sie, ob ein wörtliches oder tatsächliches Angebot entbehrlich ist (§ 296 BGB).
    ✓ Interaktiver RechnerJetzt berechnen →

Rechner und Assistenten zu den Rechtsgebieten dieses Beitrags. Sie geben eine erste Orientierung und ersetzen keine Prüfung des Einzelfalls. Der Rechner rechnet mit dem heutigen Rechtsstand; der Text auf dieser Seite kann älter sein.

Zitieren

Arbeitskampf, ra.de

Permalink: https://ra.de/lexikon/arbeitskampf

Aus dem ra.de Verlag

Fachbewertung & LKG-Relevanz

Aggregierte Juristen-Evidenz (LKG)

Für fachbeitrag liegen noch keine Einzelstimmen zur mehrdimensionalen Fachbewertung vor.

Als Anwältin oder Anwalt mitbewerten & eigene LKG-Reputation (ρ) stärken

Verifizierte Mitglieder ordnen Vorschriften und Entscheidungen fachlich ein und erhöhen ihre Sichtbarkeit im Rechtsgebiet.

Inhalt melden