Annahmeverzug des Arbeitgebers
19/09/2006 18:47
Spricht der Arbeitgeber dem leistungsbereiten Arbeitnehmer gegenüber eine unwirksame Kündigung aus, gerät er in Annahmeverzug (§ 615 BGB). Der Arbeitnehmer kann nach einem erfolgreichen Kündigungsschutzprozess die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne selbst zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Hat er zwischenzeitlich ein neues Arbeitsverhältnis begonnen, muss er sich jedoch das hieraus erzielte Arbeitsentgelt auf die Vergütung anrechnen lassen (§ 11 KSchG).