Anhörung des Betriebsrates
03/08/2008 10:54
Sofern in einem Betrieb ein Betriebsrat errichtet wurde i.S.d. § 1 BetrVG, so hat dieser wesentliche Mitbestimmungsrechte. In der Praxis am relevantesten ist seine Mitbestimmung bei Kündigungen gemäß § 102 BetrVG. Hiernach ist der Betriebsrat vor jeder – sowohl ordentlichen als auch außerordentlichen – Kündigung anzuhören. Zwar ist der Arbeitgeber nicht auf die Zustimmung des Betriebsrates angewiesen, allerdings ist eine Kündigung ohne vorherige Anhörung des Betriebsrates unwirksam. Eine nachträgliche Anhörung reicht nicht aus, selbst dann nicht wenn der Betriebsrat der Kündigung nachträglich zustimmt.