Anerkenntnisurteil - § 307 ZPO
Anerkenntnisurteil - § 307 ZPO
Ein Anerkenntnisurteil gemäß § 307 ZPO ergeht, wenn eine Partei den gegen sie geltend gemachten Anspruch ganz oder zum Teil anerkennt und der Kläger keinen Anlass zur Klageerhebung hatte.
In einem solchen Fall trägt entgegen dem Regelfall der Kläger die Kosten des Verfahrens.
Beispiel:
Kläger hat Zahlungsklage erhoben, ohne dass der Beklagte in Verzug war.
In einem solchen Fall trägt entgegen dem Regelfall der Kläger die Kosten des Verfahrens.
Beispiel:
Kläger hat Zahlungsklage erhoben, ohne dass der Beklagte in Verzug war.
Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner
Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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