Alkohol im Straßenverkehr

Alkohol im Straßenverkehr

14.04.2010
beiRechtsanwalt Dirk Streifler - Partner
Die Mindeststrafen bei Alkoholgehalt im Blut eines Verkehrsteilnehmer sind die folgenden:
  • ab 0,3 bis unter 0,5 Promille: nicht strafbar, wenn keine Anzeichen für Fahrunsicherheit vorliegen und es nicht zu einem Unfall kommt; strafbar bei Anzeichen von Fahrunsicherheit oder bei Beteiligung an einem Unfall mit 7 Punkten und Geld- oder Freiheitsstrafe und Führerscheinentzug
  • ab 0,5 Promille: 500,- EUR, 4 Punkte, 1 Monat Fahrverbot
  • bei Eintragung von bereits einer Entscheidung  1000,- EUR, 4 Punkte, 3 Monate Fahrverbot
  • bei Eintragung von bereits mehreren Entscheidungen  1500,- EUR, 4 Punkte, 3 Monate Fahrverbot
  • ab 1,1 Promille: Geldstrafe oder Freiheitsentzug, 7 Punkte, 6 Monate bis 5 Jahre Entzug der Fahrerlaubnis

Auf dem Fahrrad ist ab 1,6 Promille eine MPU abzuleisten, mit der Folge, dass bei Nichtbestehen die KFZ-Fahrerlaubnis eingezogen wird.

Mit Unfallbeteiligung auf dem Fahrrad wird die KFZ-Fahrerlaubnis bereits ab 0,3 Promille eingezogen.

Für Fahrer, die jünger als 21 Jahre und/oder noch in der Probezeit sind, gilt die Null-Promille-Grenze. Verstöße dagegen werden mit 250 Euro, 2 Punkten
und während der Probezeit mit Aufbauseminar und Probezeitverlängerung bestraft.


Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner


Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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