Alkohol im Straßenverkehr
14/04/2010 12:57
Die Mindeststrafen bei Alkoholgehalt im Blut eines Verkehrsteilnehmer sind die folgenden:
Auf dem Fahrrad ist ab 1,6 Promille eine MPU abzuleisten, mit der Folge, dass bei Nichtbestehen die KFZ-Fahrerlaubnis eingezogen wird.
Mit Unfallbeteiligung auf dem Fahrrad wird die KFZ-Fahrerlaubnis bereits ab 0,3 Promille eingezogen.
Für Fahrer, die jünger als 21 Jahre und/oder noch in der Probezeit sind, gilt die Null-Promille-Grenze. Verstöße dagegen werden mit 250 Euro, 2 Punkten
und während der Probezeit mit Aufbauseminar und Probezeitverlängerung bestraft.
- ab 0,3 bis unter 0,5 Promille: nicht strafbar, wenn keine Anzeichen für Fahrunsicherheit vorliegen und es nicht zu einem Unfall kommt; strafbar bei Anzeichen von Fahrunsicherheit oder bei Beteiligung an einem Unfall mit 7 Punkten und Geld- oder Freiheitsstrafe und Führerscheinentzug
- ab 0,5 Promille: 500,- EUR, 4 Punkte, 1 Monat Fahrverbot
- bei Eintragung von bereits einer Entscheidung 1000,- EUR, 4 Punkte, 3 Monate Fahrverbot
- bei Eintragung von bereits mehreren Entscheidungen 1500,- EUR, 4 Punkte, 3 Monate Fahrverbot
- ab 1,1 Promille: Geldstrafe oder Freiheitsentzug, 7 Punkte, 6 Monate bis 5 Jahre Entzug der Fahrerlaubnis
Auf dem Fahrrad ist ab 1,6 Promille eine MPU abzuleisten, mit der Folge, dass bei Nichtbestehen die KFZ-Fahrerlaubnis eingezogen wird.
Mit Unfallbeteiligung auf dem Fahrrad wird die KFZ-Fahrerlaubnis bereits ab 0,3 Promille eingezogen.
Für Fahrer, die jünger als 21 Jahre und/oder noch in der Probezeit sind, gilt die Null-Promille-Grenze. Verstöße dagegen werden mit 250 Euro, 2 Punkten
und während der Probezeit mit Aufbauseminar und Probezeitverlängerung bestraft.