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EU-Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

Inadempimento di uno Stato - Direttiva 2002/87/CE - Enti creditizi, sulle imprese di assicurazione e sulle imprese di investimento appartenenti ad un conglomerato - Vigilanza supplementare - Mancata trasposizione entro il termine previsto.

ECLI: ECLI:EU:C:2006:738Entscheidung vom: 23.11.2006

Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 23. November 2006 – Kommission/Schweden (Rechtssache C-156/06) „Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 2002/87/EG – Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats – Zusätzliche Beaufsichtigung – Keine fristgerechte Umsetzung“ Vertragsverletzung – Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof – Maßgebliche Lage – Lage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist (Artikel 226 EG) (vgl. Randnr. 6) Gegenstand Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Keine fristgerechte Umsetzung der Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 79/267/EWG, 92/49/EWG, 92/96/EWG, 93/6/EWG und 93/22/EWG des Rates und der Richtlinien 98/78/EG und 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 35, S. 1) Tenor Das Königreich Schweden hat gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 79/267/EWG, 92/49/EWG, 92/96/EWG, 93/6/EWG und 93/22/EWG des Rates und der Richtlinien 98/78/EG und 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates verstoßen, indem es nicht die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, oder die Kommission hierüber jedenfalls nicht unterrichtet hat. Das Königreich Schweden trägt die Kosten.

Amtliche Sprachfassungen

Diese Entscheidung liegt in folgenden Amtssprachen der Union vor — alle gleichermaßen verbindlich.

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