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EU-Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

Principio della parità di trattamento tra lavoratori di sesso maschile e femminile - Nozione di retribuzione - Riconoscimento, ai fini del calcolo dell'indennità di licenziamento, dei periodi di servizio militare svolti - Possibilità di paragonare i lavoratori che effettuano un servizio militare e le lavoratrici che, alla fine del loro congedo di maternità, si avvalgono di un congedo parentale la cui durata non viene presa in considerazione ai fini del calcolo dell'indennità di licenziamento.

ECLI: ECLI:EU:C:2004:334Entscheidung vom: 08.06.2004

«Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen – Begriff des Entgelts – Berücksichtigung der im Rahmen des Militärdienstes zurückgelegten Zeiten bei der Berechnung der Abfertigung – Möglichkeit, die Gruppe der Arbeitnehmer, die einen Militärdienst leisten, mit der Gruppe der Arbeitnehmerinnen zu vergleichen, die nach Ablauf ihres Mutterschaftsurlaubs einen Karenzurlaub nehmen, dessen Dauer bei der Berechnung der Abfertigung nicht berücksichtigt wird» Leitsätze des Urteils (vgl. Randnr. 39, Tenor 1) (vgl. Randnr. 65, Tenor 2) URTEIL DES GERICHTSHOFES (Große Kammer)8. Juni 2004(1) „Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen – Begriff des Entgelts – Berücksichtigung der im Rahmen des Militärdienstes zurückgelegten Zeiten bei der Berechnung der Abfertigung – Möglichkeit, die Gruppe der Arbeitnehmer, die einen Militärdienst leisten, mit der Gruppe der Arbeitnehmerinnen zu vergleichen, die nach Ablauf ihres Mutterschaftsurlaubs einen Karenzurlaub nehmen, dessen Dauer bei der Berechnung der Abfertigung nicht berücksichtigt wird“ gegen DER GERICHTSHOF (Große Kammer), nach Anhörung der mündlichen Ausführungen des Österreichischen Gewerkschaftsbunds, Gewerkschaft der Privatangestellten, vertreten durch K. Mayr, der Wirtschaftskammer Österreich, vertreten durch O. Körner, der österreichischen Regierung, vertreten durch G. Hesse als Bevollmächtigten, und der Kommission, vertreten durch H. Kreppel, in der Sitzung vom 3. Februar 2004, nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 12. Februar 2004, folgendes während bei der Arbeitnehmer/Innengruppe B „Karenzurlaub“ Aus diesen Gründen DER GERICHTSHOF (Große Kammer) Skouris Jann Timmermans Rosas Puissochet Cunha Rodrigues Schintgen Macken Colneric von Bahr Silva de Lapuerta Der Kanzler Der Präsident R. Grass V. Skouris 1 – Verfahrenssprache: Deutsch.

Amtliche Sprachfassungen

Diese Entscheidung liegt in folgenden Amtssprachen der Union vor — alle gleichermaßen verbindlich.

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