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EU-Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

Αρχή της ισότητας των αμοιβών μεταξύ εργαζομένων ανδρών και γυναικών - Έννοια της αμοιβής - Συνεκτίμηση, κατά τον υπολογισμό της αποζημιώσεως λόγω αποχωρήσεως, των χρονικών περιόδων στρατιωτικής θητείας - Δυνατότητα συγκρίσεως μεταξύ των εργαζομένων που υπηρετούν στρατιωτική θητεία και των γυναικών εργαζομένων που, κατόπιν της αδείας μητρότητας, λαμβάνουν γονική άδεια της οποίας η χρονική διάρκεια δεν συνεκτιμάται κατά τον υπολογισμό της αποζημιώσεως λόγω αποχωρήσεως.

ECLI: ECLI:EU:C:2004:334Entscheidung vom: 08.06.2004

«Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen – Begriff des Entgelts – Berücksichtigung der im Rahmen des Militärdienstes zurückgelegten Zeiten bei der Berechnung der Abfertigung – Möglichkeit, die Gruppe der Arbeitnehmer, die einen Militärdienst leisten, mit der Gruppe der Arbeitnehmerinnen zu vergleichen, die nach Ablauf ihres Mutterschaftsurlaubs einen Karenzurlaub nehmen, dessen Dauer bei der Berechnung der Abfertigung nicht berücksichtigt wird» Leitsätze des Urteils (vgl. Randnr. 39, Tenor 1) (vgl. Randnr. 65, Tenor 2) URTEIL DES GERICHTSHOFES (Große Kammer)8. Juni 2004(1) „Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen – Begriff des Entgelts – Berücksichtigung der im Rahmen des Militärdienstes zurückgelegten Zeiten bei der Berechnung der Abfertigung – Möglichkeit, die Gruppe der Arbeitnehmer, die einen Militärdienst leisten, mit der Gruppe der Arbeitnehmerinnen zu vergleichen, die nach Ablauf ihres Mutterschaftsurlaubs einen Karenzurlaub nehmen, dessen Dauer bei der Berechnung der Abfertigung nicht berücksichtigt wird“ gegen DER GERICHTSHOF (Große Kammer), nach Anhörung der mündlichen Ausführungen des Österreichischen Gewerkschaftsbunds, Gewerkschaft der Privatangestellten, vertreten durch K. Mayr, der Wirtschaftskammer Österreich, vertreten durch O. Körner, der österreichischen Regierung, vertreten durch G. Hesse als Bevollmächtigten, und der Kommission, vertreten durch H. Kreppel, in der Sitzung vom 3. Februar 2004, nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 12. Februar 2004, folgendes während bei der Arbeitnehmer/Innengruppe B „Karenzurlaub“ Aus diesen Gründen DER GERICHTSHOF (Große Kammer) Skouris Jann Timmermans Rosas Puissochet Cunha Rodrigues Schintgen Macken Colneric von Bahr Silva de Lapuerta Der Kanzler Der Präsident R. Grass V. Skouris 1 – Verfahrenssprache: Deutsch.

Amtliche Sprachfassungen

Diese Entscheidung liegt in folgenden Amtssprachen der Union vor — alle gleichermaßen verbindlich.

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