EU-Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
Inadempimento di uno Stato - Direttiva 91/76/CEE - Protezione delle acque dall'inquinamento provocato dai nitrati provenienti da fonti agricole - Individuazione delle acque colpite o che potrebbero essere colpite dall'inquinamento - Designazione delle zone vulnerabili che contribuiscono all'inquinamento - Adozione dei programmi d'azione riguardanti le zone sensibili designate - Controllo e riesame.
ECLI: ECLI:EU:C:2004:136Entscheidung vom: 11.03.2004
«Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 91/676/EWG – Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen – Bestimmung der Gewässer, die von Verunreinigung betroffen sind oder betroffen werden könnten – Ausweisung gefährdeter Gebiete, die zur Verunreinigung beitragen – Aufstellung von Aktionsprogrammen für die als gefährdet ausgewiesenen Gebiete – Messungen und Überprüfungen»
Leitsätze des Urteils
Umwelt – Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen – Richtlinie 91/676 – Bestimmung der Gewässer, die von Verunreinigung betroffen sind oder betroffen werden könnten – Verpflichtungen der Mitgliedstaaten – Umfang(Richtlinie 91/676 des Rates, Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 5 sowie Anhang I A Nummern 1, 2 und 3)
(vgl. Randnrn. 25, 43)
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Fünfte Kammer)11. März 2004(1)
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 91/676/EWG – Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen – Bestimmung der Gewässer, die von Verunreinigung betroffen sind oder betroffen werden können – Ausweisung gefährdeter Gebiete, die zur Verunreinigung beitragen – Aufstellung von Aktionsprogrammen für die als gefährdet ausgewiesenen Gebiete – Messungen und Überprüfungen“
Klägerin,
gegen
Beklagter,
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer),
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 26. Juni 2003,
folgendes
Aus diesen Gründen
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
Jann
Timmermans
von Bahr
Der Kanzler
Der Präsident
R. Grass
V. Skouris
1 – Verfahrenssprache: Englisch.
Amtliche Sprachfassungen
Diese Entscheidung liegt in folgenden Amtssprachen der Union vor — alle gleichermaßen verbindlich.