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EU-Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

ECLI:EU:C:2003:621

ECLI: ECLI:EU:C:2003:621Entscheidung vom: 20.11.2003

«Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie – Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe f und 13 Teil B Buchstabe a – Befreiung von Dienstleistungen selbständiger Zusammenschlüsse, die nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führen kann – Befreiung von Versicherungsumsätzen und den dazugehörigen Dienstleistungen, die von Versicherungsmaklern und -vertretern durchgeführt werden – Schätzung der Schäden an Kraftfahrzeugen durch eine Vereinigung für die Versicherungsgesellschaften, die Mitglieder dieser Vereinigung sind» Leitsätze des Urteils 1.. Steuerrecht – Rechtsangleichung – Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Befreiungen nach der Sechsten Richtlinie – Befreiung von Versicherungsumsätzen und den dazugehörigen Dienstleistungen, die von Versicherungsmaklern und -vertretern erbracht werden – Begriff – Bewertungen von Kraftfahrzeugschäden durch eine Vereinigung für die Versicherungsgesellschaften, die Mitglieder dieser Vereinigung sind – Ausschluss (Richtlinie 77/388 des Rates, Artikel 13 Teil B Buchstabe a) 2.. Steuerrecht – Rechtsangleichung – Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Befreiungen nach der Sechsten Richtlinie – Befreiung von Dienstleistungen, die selbständige Zusammenschlüsse von Personen, die eine von der Steuer befreite Tätigkeit ausüben, an ihre Mitglieder für deren Zwecke erbringen – Voraussetzungen – Keine Gefahr einer Wettbewerbsverzerrung – Nationale Regelung, die eine zeitlich begrenzte Steuerbefreiung vorsieht – Zulässigkeit – Voraussetzungen (Richtlinie 77/388 des Rates, Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe f) URTEIL DES GERICHTSHOFES (Fünfte Kammer)20. November 2003(1) „Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie – Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe f und 13 Teil B Buchstabe a – Befreiung von Dienstleistungen selbständiger Zusammenschlüsse, die nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führen kann – Befreiung von Versicherungsumsätzen und den dazugehörigen Dienstleistungen, die von Versicherungsmaklern und -vertretern durchgeführt werden – Schätzung der Schäden an Kraftfahrzeugen durch eine Vereinigung für die Versicherungsgesellschaften, die Mitglieder dieser Vereinigung sind“ In der Rechtssache C-8/01 gegen DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer), aufgrund des Sitzungsberichts, nach Anhörung der mündlichen Ausführungen von Assurandør-Societetet als Mandatar für Taksatorringen, vertreten durch M. Svanholm und R. Philip, der dänischen Regierung, vertreten durch K. Lundgaard Hansen, und der Kommission, vertreten durch R. Lyal und T. Fich als Bevollmächtigten, in der Sitzung vom 27. Juni 2002, nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 3. Oktober 2002 folgendes Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer) Jann La Pergola von Bahr Der Kanzler Der Präsident R. Grass V. Skouris 1 – Verfahrenssprache: Dänisch.

Amtliche Sprachfassungen

Diese Entscheidung liegt in folgenden Amtssprachen der Union vor — alle gleichermaßen verbindlich.

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