EU-Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
ECLI:EU:C:2003:613
ECLI: ECLI:EU:C:2003:613Entscheidung vom: 13.11.2003
«Freier Dienstleistungsverkehr – Lotteriescheine – Betrag, der bei einem in einem anderen Mitgliedstaat veranstalteten Glücksspiel gewonnen wurde – Einkommensteuer – Glücksspielsteuer – Besondere Regelung der Åland-Inseln»
Leitsätze des Urteils
Freier Dienstleistungsverkehr – Beschränkungen – Steuerrecht – Besteuerung von Lotteriegewinnen – Befreiung nur zugunsten von Gewinnen aus im eigenen Hoheitsgebiet veranstalteten Lotterien – Unzulässigkeit(Artikel 49 EG)
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Fünfte Kammer)13. November 2003(1)
„Freier Dienstleistungsverkehr – Lotteriescheine – Betrag, der bei einem in einem anderen Mitgliedstaat veranstalteten Glücksspiel gewonnen wurde – Einkommensteuer – Glücksspielsteuer – Besondere Regelung der Åland-Inseln“
In der Rechtssache C-42/02
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer),
aufgrund des Sitzungsberichts,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der finnischen Regierung, vertreten durch E. Bygglin, der belgischen Regierung, vertreten durch P. De Wael als Bevollmächtigten, der Kommission, vertreten durch K. Simonsson, und der Überwachungsbehörde der EFTA, vertreten durch E. Wright, in der Sitzung vom 23. Januar 2003,
nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 10. April 2003
folgendes
Aus diesen Gründen hat
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
Timmermans
Edward
Jann
Der Kanzler
Der Präsident
R. Grass
V. Skouris
1 – Verfahrenssprache: Schwedisch.
Amtliche Sprachfassungen
Diese Entscheidung liegt in folgenden Amtssprachen der Union vor — alle gleichermaßen verbindlich.