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EU-Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

ECLI:EU:C:2003:613

ECLI: ECLI:EU:C:2003:613Entscheidung vom: 13.11.2003

«Freier Dienstleistungsverkehr – Lotteriescheine – Betrag, der bei einem in einem anderen Mitgliedstaat veranstalteten Glücksspiel gewonnen wurde – Einkommensteuer – Glücksspielsteuer – Besondere Regelung der Åland-Inseln» Leitsätze des Urteils Freier Dienstleistungsverkehr – Beschränkungen – Steuerrecht – Besteuerung von Lotteriegewinnen – Befreiung nur zugunsten von Gewinnen aus im eigenen Hoheitsgebiet veranstalteten Lotterien – Unzulässigkeit(Artikel 49 EG) URTEIL DES GERICHTSHOFES (Fünfte Kammer)13. November 2003(1) „Freier Dienstleistungsverkehr – Lotteriescheine – Betrag, der bei einem in einem anderen Mitgliedstaat veranstalteten Glücksspiel gewonnen wurde – Einkommensteuer – Glücksspielsteuer – Besondere Regelung der Åland-Inseln“ In der Rechtssache C-42/02 DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer), aufgrund des Sitzungsberichts, nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der finnischen Regierung, vertreten durch E. Bygglin, der belgischen Regierung, vertreten durch P. De Wael als Bevollmächtigten, der Kommission, vertreten durch K. Simonsson, und der Überwachungsbehörde der EFTA, vertreten durch E. Wright, in der Sitzung vom 23. Januar 2003, nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 10. April 2003 folgendes Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer) Timmermans Edward Jann Der Kanzler Der Präsident R. Grass V. Skouris 1 – Verfahrenssprache: Schwedisch.

Amtliche Sprachfassungen

Diese Entscheidung liegt in folgenden Amtssprachen der Union vor — alle gleichermaßen verbindlich.

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