ZerlGAmtlich · § 5 UrhG
Zerlegungsgesetz
Rechtsstand: 02.12.2024Fundstelle: BGBl I 1998, 1998Ausgefertigt: 06.08.1998
Gliederung
14 Vorschriften- Abschnitt 1Unmittelbare Steuerberechtigung
- Abschnitt 2Zerlegung der Körperschaftsteuer
- Abschnitt 3Zerlegung der Lohnsteuer
- Abschnitt 4Zerlegung des Zinsabschlags
- Abschnitt 4aZerlegung der Einkommensteuer auf Einkünfte im Sinne des § 49 Abs. 1 Nr. 7 und 10 des Einkommensteuergesetzes, soweit durch Rechtsverordnung zu § 19 Abs. 6 der Abgabenordnung für die Einkommensbesteuerung von Personen, die beschränkt steuerpflichtig oder nach § 1 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes unbeschränkt steuerpflichtig sind und ausschließlich mit Einkünften im Sinne des § 49 Abs. 1 Nr. 7 und 10 des Einkommensteuergesetzes zu veranlagen sind, einer Finanzbehörde die örtliche Zuständigkeit übertragen wird
- Abschnitt 5Gemeinsame Vorschriften