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ZerlGAmtlich · § 5 UrhG

Zerlegungsgesetz

Rechtsstand: 02.12.2024Fundstelle: BGBl I 1998, 1998Ausgefertigt: 06.08.1998

Gliederung

14 Vorschriften
  1. Abschnitt 1Unmittelbare Steuerberechtigung
  2. Abschnitt 2Zerlegung der Körperschaftsteuer
  3. Abschnitt 3Zerlegung der Lohnsteuer
  4. Abschnitt 4Zerlegung des Zinsabschlags
  5. Abschnitt 4aZerlegung der Einkommensteuer auf Einkünfte im Sinne des § 49 Abs. 1 Nr. 7 und 10 des Einkommensteuergesetzes, soweit durch Rechtsverordnung zu § 19 Abs. 6 der Abgabenordnung für die Einkommensbesteuerung von Personen, die beschränkt steuerpflichtig oder nach § 1 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes unbeschränkt steuerpflichtig sind und ausschließlich mit Einkünften im Sinne des § 49 Abs. 1 Nr. 7 und 10 des Einkommensteuergesetzes zu veranlagen sind, einer Finanzbehörde die örtliche Zuständigkeit übertragen wird
  6. Abschnitt 5Gemeinsame Vorschriften