THAMNVAmtlich · § 5 UrhG
Tierhalter-Arzneimittelanwendungs- und Nachweisverordnung
Rechtsstand: 17.07.2015Fundstelle: BGBl I 2015, 1380, 1382Ausgefertigt: 17.07.2015
Vorschriften
6 Vorschriften- § 1Nachweise über Erwerb und Anwendung durch den Tierhalter
- § 2Führung von Nachweisen über die Anwendung durch den Tierhalter
- § 3Führen von Nachweisen bei sonstigen Personen
- § 4Anlagen für die orale Anwendung von bestimmten Arzneimitteln bei Tieren, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen
- § 5Anwendung von bestimmten Arzneimitteln zur oralen Anwendung bei Tieren, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen
- § 6Ordnungswidrigkeiten