NLPosV✔Amtlich · § 5 UrhGNetto-LeerverkaufspositionsverordnungMerken⌚Rechtsstand: 23.06.2017Fundstelle: BGBl I 2012, 2699Ausgefertigt: 17.12.2012Gliederung15 VorschriftenAbschnitt 1Anwendungsbereich§ 1 AnwendungsbereichAbschnitt 2Form und Inhalt der Mitteilungen§ 2 Allgemeine Bestimmungen zur Mitteilungspflicht§ 3 Angaben zur Person des Positionsinhabers§ 4 Benennung einer KontaktpersonAbschnitt 3Übermittlung der Mitteilungen§ 5 Art und Weise der Übermittlung§ 6 Zulassung zur Teilnahme am elektronischen Meldeverfahren§ 7 Dauer der SpeicherungAbschnitt 4Veröffentlichung im Bundesanzeiger§ 8 Allgemeine Bestimmungen zur Veröffentlichungspflicht; Auftragsnummer der Veröffentlichung§ 9 Identifikation des Positionsinhabers und seiner Kontaktperson beim Betreiber des Bundesanzeigers§ 10 Übermittlung der DatenAbschnitt 5Mitteilung und Veröffentlichung durch Dritte§ 11 Mitteilung und Veröffentlichung durch Dritte§ 12 Eignung des Dritten§ 13 Pflichterfüllung bei Einschaltung eines DrittenAbschnitt 6Aufsichtsbefugnisse§ 14 Befugnisse der Bundesanstalt gegenüber dem Betreiber des BundesanzeigersAbschnitt 7Schlussvorschrift§ 15 Inkrafttreten, Außerkrafttreten