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FahrlG2018DVAmtlich · § 5 UrhG

Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz

Rechtsstand: 18.03.2022Fundstelle: BGBl I 2018, 2Ausgefertigt: 02.01.2018

Gliederung

21 Vorschriften
  1. Erster AbschnittAnforderungen an Fahrlehrer und Fahrschulen
  2. Zweiter AbschnittAnforderungen an Fahrlehrerausbildungsstätten
  3. Dritter AbschnittAnforderungen an Einweisungslehrgänge zum Erwerb der Seminarerlaubnis
  4. Vierter AbschnittÜberwachung
  5. Fünfter Abschnitt
  6. Sechster Abschnitt
  7. Siebter AbschnittÜbergangs-, Bußgeld- und Schlussvorschriften