FahrlG2018DVAmtlich · § 5 UrhG
Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz
Rechtsstand: 18.03.2022Fundstelle: BGBl I 2018, 2Ausgefertigt: 02.01.2018
Gliederung
21 Vorschriften- Erster AbschnittAnforderungen an Fahrlehrer und Fahrschulen
- Zweiter AbschnittAnforderungen an Fahrlehrerausbildungsstätten
- Dritter AbschnittAnforderungen an Einweisungslehrgänge zum Erwerb der Seminarerlaubnis
- Vierter AbschnittÜberwachung
- Fünfter Abschnitt
- Sechster Abschnitt
- Siebter AbschnittÜbergangs-, Bußgeld- und Schlussvorschriften